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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eintragung Rechtshängigkeitsvermerk in Grundbuch – Voraussetzungen

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OLG Stuttgart – Az.: 8 W 246/19 

1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn – Grundbuchamt – vom 29.05.2019, Az. GB 19741, wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Beteiligten Ziff. 2 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

3. Die Beteiligte Ziff. 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Der Beteiligte Ziff. 1 ist seit dem 31.01.2018 im Grundbuch als alleiniger Eigentümer des im Rubrum genannten Grundbesitzes eingetragen, zuvor waren er und die Beteiligte Ziff. 2 je mit einem Anteil von 1/2 als Eigentümer eingetragen. Zwischen den Beteiligten ist vor dem Amtsgericht Heilbronn – Familiengericht – ein Verfahren rechtshängig, in welchem die Beteiligte Ziff. 2 gegen den Beteiligten Ziff. 1 Ansprüche auf Rückübertragung des Eigentums geltend macht.

Im Verfahren 10 F 1014/19 vor dem Amtsgericht Heilbronn – Familiengericht – hat die Beteiligte Ziff. 2 eine einstweilige Anordnung betreffend die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch beantragt, hilfsweise eine einstweilige Anordnung betreffend die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch. Durch Beschluss vom 13.05.2019 hat das Familiengericht wie folgt entschieden:

1. Hinsichtlich des eingetragenen Eigentums des Antragsgegners der Grundstücke

– (….)

– (….)

– Heilbronn das hälftige Eigentum an der Eigentumswohnung …, Wohnungsgrundbuch Böckingen Nr. 15098 BV 1 und 2, Flurst. Nr. 7987/6

Ist durch Antragserhebung der Antragstellerin ein Rechtsstreit rechtshängig.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

3. …

Unter Hinweis auf diesen Beschluss hat die Beteiligte Ziff. 2 mit Schriftsatz vom 15.05.2019 beim Amtsgericht Heilbronn – Grundbuchamt – die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks betreffen den genannten Grundbesitz beantragt.

Durch Beschluss vom 29.05.2019 hat das Amtsgericht Heilbronn – Grundbuchamt – den Antrag auf Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Grundbuchamt ausgeführt, durch den Rechtshängigkeitsvermerk solle im vorliegenden Fall der Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums abgesichert werden, mithin ein schuldrechtlicher Anspruch. Ein Rechtshängigkeitsvermerk könne aber nicht eingetragen werden, wenn mit der […]


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