BayObLG – Az.: 202 ObOWi 860/21 – Beschluss vom 09.08.2021
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 18.02.2021 aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 18.02.2021 verwarf das Amtsgericht gemäß § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 18.08.2020, mit dem gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro verhängt worden war, weil er am 23.07.2020 als Fahrgast im Personennahverkehr entgegen § 8 Satz 1 der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19.06.2020 (6. BayIfSMV) keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen habe. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
II.
Die vom Einzelrichter nach § 79 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassene und gemäß § 80a Abs. 1, 2. Halbsatz i.V.m. Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragene Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Das form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts.
1. Dem Urteil des Amtsgerichts liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Der Betroffene erschien im Termin zur Hauptverhandlung, die aufgrund seines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid anberaumt worden war. Im Sitzungssaal nahm er die bis dahin getragene Gesichtsmaske ab. Trotz mehrfachen Hinweises leistete der Betroffene der Anordnung des Richters, die Maske wieder aufzusetzen, keine Folge, woraufhin der Richter gemäß § 177 GVG dessen Entfernung aus dem Sitzungssaal anordnete. Nachdem herbeigerufene Wachtmeister den Betroffenen aus dem Sitzungssaal geführt hatten, verwarf das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid.
2. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht vorlagen.
a) Die Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird, dass das Verwerfungsurteil nicht hätte ergehen dürfen, ist – entgegen der Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuleitungsschrift 02.07.2021 – zulässig. Zwar ist der Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 3 Satz […]