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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadenersatzanspruch – Verletzung Spieler während Fußballspiel

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LG Kiel – Az.: 13 O 66/19 – Urteil vom 18.09.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einer Körperverletzung in Anspruch die er bei einem Fußballspiel erlitten hat.

Am 21.05.2017 fand ein Punktspiel zwischen der Fußballmannschaft II des SV P. und der Fußballmannschaft II des SC W. statt. Der Kläger war Spieler der Mannschaft SV P. II, der Beklagte war Spieler der Mannschaft SC W. II.

Bereits in der 8. Spielminute beförderte der Torwart der Mannschaft des Klägers den Ball aus seinem Strafraum per Abstoß in die gegnerische Spielhälfte. Im Kampf zwischen den Parteien um diesen Ball wurde der Kläger durch den Beklagten am Schienbein getroffen. Wie es hierzu kam, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Schiedsrichter des Spiels, der Zeuge S., verhängte gegen den Beklagten die rote Karte.

Der Kläger zog sich dabei eine 2-gradige offene Unterschenkelfraktur distal rechts zu. Diese wurde noch am 21.05.2017 mit einem Fixateur externe vorläufig operativ versorgt. In einer 2. Operation am 01.06.2017 erfolgte die endgültige Versorgung der Fraktur durch einen unaufgebohrten Tibiaschaftmarknagel. Da die Fraktur nicht verheilte, wurde zu-nächst der Versuch einer erneuten Reposition mit einem intramedullären Nagel. Letztendlich wurde zuletzt die Fraktur mit einer winkelstabilen verschraubten Osteosyntheseplatte und der noch vorhandene knöcherne Defekt mit Knochenersatzmaterial versorgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Operationsbericht vom 06.06.2017 (Anlage K1, Bl. 6 f. d. A.), den vorläufigen Entlassungsbericht vom 09.06.2017 (Anlage K2, Bl. 8 f. d. A.) und den vorläufigen Entlassbrief vom 01.08.2017 (Anlage K3, Bl. 10 f. d. A.) verwiesen. Der Kläger befand sich vom 21.05.2017 bis zum 09.06.2017 sowie vom 20.07.2017 bis zum 03.08.2017 in stationärer Behandlung (Anlagen K6 und K7, Bl. 15 f. d. A.). Hinsichtlich des weiteren Heilungsverlaufs wird Bezug genommen auf die Arztbriefe vom 26.10.2017 und 23.11.2017 (Anlagen K4 und K5, Bl. 13 f. d. A.). Danach sollte der Kläger bis nach der ersten Dezemberwoche 2017 sein linkes Bein wieder voll belasten. Die abschließende Heilung war im Juni 2018 erreicht.

Der Kläger meint, der Vorfall sei nicht mehr von der allgemeinen Einwilligung in gewisse Handlungen und Verletzungen im Rahmen von […]


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