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Feststellungen bei Verurteilung wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte

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OLG Stuttgart – Az.: 4 Rv 26 Ss 378/22 – Beschluss vom 11.07.2022

In dem Strafverfahren wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte hat das Oberlandesgericht Stuttgart – 4. Strafsenat – nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart und des Angeklagten am 11. Juli 2022 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts — 24. Kleine Strafkammer — Tübingen vom 18. Februar 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Tübingen zurückverwiesen.
Gründe:
I.

Das Amtsgericht Calw verurteilte den Angeklagten am 27. September 2021 wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Zum Sachverhalt traf das Amtsgericht folgende Feststellungen:

„In der Nacht vom 20.05.2020 auf den 21.05.2020 kam es zu mehreren Platzverweisen gegen eine Gruppe alkoholtrinkender Personen, unter denen sich auch der Angeklagte befand. Der Angeklagte wurde schließlich wegen des Verdachts, eine Bierflasche gegen ein Polizeiauto geworfen zu haben — insofern wurde in der Hauptverhandlung nach § 154 II StPO verfahren — in polizeilichen Gewahrsam genommen. Zu diesem Zweck verbrachten ihn, mit Handschließen fixiert, Polizeikräfte zum Polizeirevier Calw. Gegen 0.10 Uhr am 21.05.2020 nahmen ihm PHMZ pp. und PMA pp. in der Gewahrsamszelle des Polizeireviers Calw, Schloßberg 3, die Handschließen ab. Als PMA pp. die Handschließen abgestreift hatte und im Begriff war, diese außerhalb der Gewahrsamszelle abzulegen, und während PHMZ pp. den Angeklagten aus Sicherheitsgründen am Arm festhielt, holte der Angeklagte plötzlich mit dem rechten Arm aus, um PHMZ Pp. einen Faustschlag zu versetzen, wobei er in Richtung Kopf/Hals zielte. PHMZ Pp. konnte den Schlag jedoch abwehren und den Angeklagten gemeinsam mit den hinzugeeilten PMA pp. und PK pp. wieder schließen.

Eine noch zu Beginn der Gewahrsamsnahme am Polizeiauto durchgeführte Atemalkoholkontrolle ergab um 0:08 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 1,54 mg/I. Trotz der hohen Alkoholisierung lag weder eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungs- noch der Einsichtsfähigkeit vor“.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Noch vor der Berufungshauptverhandlung hat er sein Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Das Landgerich[…]


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