Thüringer Oberlandesgericht, Az.: 1 Ss 296/09
Beschluss vom 21.01.2010
Das Urteil des Amtsgerichts Nordhausen vom 02.07.2009 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Nordhausen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Thüringer Polizei – Zentrale Bußgeldstelle – setzte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 06.05.2008 wegen einer am 11.11.2007 fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG eine Geldbuße von 750 EUR fest und ordnete zugleich ein Fahrverbot von 3 Monaten Dauer an.
Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen nach Aufenthaltsermittlung am 27.09.2008 zugestellt. Am 02.10.2008 legte der Verteidiger des Betroffenen für diesen Einspruch ein.
Symbolfoto: Sangoiri/bigstockMit Beschluss vom 02.07.2009 setzte das Amtsgericht Nordhausen gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung des berauschenden Mittels Cocain mit der Substanz Benzoylecgonin (305 ng/ml) bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG im VZR eine Geldbuße von 750 EUR fest und ordnete zugleich ein Fahrverbot von 3 Monaten Dauer an. Eine Ausfertigung des Beschlusses wurde dem Verteidiger des Betroffenen am 15.07.2009 zugestellt.
Am 22.07.2009 legte der Verteidiger des Betroffenen für diesen Rechtsbeschwerde ein und erklärte, der Beschluss werde hinsichtlich der Entscheidung über das Fahrverbot von 3 Monaten angefochten. Er begründete die Rechtsbeschwerde sogleich damit, dass das Fahrverbot wegen des Zeitabstandes zur Tat und des beanstandungsfreien Verkehrsverhaltens des Betroffenen in dieser Zeit entbehrlich sei.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18.12.2009, den Beschluss des Amtsgerichts Nordhausen vom 02.07.2009 aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Nordhausen zurückzuverweisen.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat (vorläufig) Erfolg.
1. Die bei Einlegung der Rechtsbeschwerde vorgenommene Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Anor[…]