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Vertragsstrafe in Arbeitsvertrag – Wirksamkeit

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Bundesarbeitsgericht
Az: 8 AZR 717/07
Urteil vom 25.09.2009

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2007 – 18 Sa 506/07 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf restliches Gehalt für Juli 2006 gegen den der Beklagte mit einem Gegenanspruch wegen einer Vertragsstrafe, den er im Übrigen mit einer Widerklage verfolgt, aufgerechnet hat.

Der Beklagte betreibt als Schulträger eine private Grundschule, die S. Die Klägerin war seit dem 1. Juli 2003 bis zum 31. Juli 2006 bei dem Beklagten als Lehrkraft beschäftigt. Ihr Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt 2.958,86 Euro.

In dem von dem Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2003 heißt es ua.:

㤠4

Dieser Dienstvertrag ist unbefristet und kann mit einer Schutzfrist von zwei Monaten zum 31. Juli gekündigt werden.

Die Vertragsschließenden sind sich einig, dass die ordentliche Kündigung wegen der besonderen pädagogischen Bedeutung eines kontinuierlichen Unterrichts nur zum 31. Juli möglich ist. Wird der Kündigungstermin nicht eingehalten und kommt die Lehrkraft ihrer Verpflichtung zur Dienstleistung bis zum Ablauf des Dienstvertrages nicht nach, wird die Zahlung einer Vertragsstrafe von drei Bruttomonatsgehältern mit sofortiger Wirkung fällig. Dieser Betrag wird dem Förderverein der S zugunsten der Schüler zur Verfügung gestellt.

§ 7

Die Ferien sind die gleichen wie an öffentlichen Schulen des Bezirks Charlottenburg. Der Urlaubsanspruch der Lehrkraft ist durch die Schulferien abgegolten. Die Gehaltszahlung wird durch die Ferien nicht unterbrochen.“

Der Beklagte hat Arbeitsverträge mit diesen Formulierungen in einer Vielzahl von Fällen verwendet.

Im Frühjahr 2006 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie beabsichtige nach Hamburg an eine öffentliche Schule zu wechseln, da ihr Verlobter dort einen Arbeitsplatz habe, sie bald heiraten und deshalb nach Hamburg ziehen wolle. In der ersten Juniwoche erklärte die Klägerin gegenüber der Schulleitung, weiter beschäftigt werden zu wollen, weil sie bislang noch keine Zusage aus Hamburg erhalten habe. Das Schulamt in Hamburg bot der Klägerin Ende Juni 2006 eine Stelle an einer Grundschule an. Da in der S wegen des Beginns der Fußballweltmeisterschaft die Ferien vorgezogen worde[…]


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