OLG Köln – Az.: 1 RBs 198/22 – Beschluss vom 15.07.2022
I. Die Sache wird durch die Rechtsunterzeichnerin als Einzelrichterin dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 21. April 2022 wird als unbegründet verworfen.
III. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Mit Bußgeldbescheid vom 23. November 2021, dem Betroffenen zugestellt am 25. November 2021, hat der Oberbürgermeister der Stadt A gegen diesen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 320,- EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen hat der Betroffene durch Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 2. Dezember 2021, bei der Verwaltungsbehörde eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt.
Mit Urteil vom 21. April 2022 hat das Amtsgericht Leverkusen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 1 StVO, § 24 StVG zu der im Bußgeldbescheid vorgesehenen Geldbuße von 320,- EUR verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Dabei hat es u.a. ausgeführt, die Regelgeldbuße von 160,- EUR sei wegen dreier einschlägiger Voreintragungen erhöht worden; zu den Einkommensverhältnissen des Betroffenen seien „auch auf Nachfrage“ keine Angaben gemacht worden.
Gegen dieses in der Hauptverhandlung – in Abwesenheit des von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen Betroffenen, jedoch in Anwesenheit eines bevollmächtigten Verteidigers – verkündete Urteil hat der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 27. April 2022, bei dem Amtsgericht Leverkusen elektronisch eingegangen am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt.
Nach Zustellung des Urteils an die Verteidigerin des Betroffenen am 23. Mai 2022 hat dieser mit Verteidigerschriftsatz vom 25. Mai 2022, bei dem Amtsgericht eingegangen am selben Tag, beantragt, das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Hierzu hat der Betroffene – ohne nähere Ausführungen – die Verletzung materiellen Rechts gerügt.
II.
1. Die Sache war durch die Rechtsunterzeichnerin als Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, weil es g[…]