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Arbeitsunfall – Beweislast Versicherter bei Geltendmachung von Unfallschäden

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Landessozialgericht Hamburg – Az:  L 2 U 22/19 – Urteil vom 06.11.2019

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt weitere Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund von Folgen eines Arbeitsunfalls vom 8. Januar 1990.

Der 1956 geborene Kläger erlitt damals als freiwillig gesetzlich unfallversicherter Unternehmer als angeschnallter Beifahrer einen Verkehrsunfall, der von der damaligen Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft, einer Rechtsvorgängerin der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW), nach anfänglicher Ablehnung und Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens durch zwei Instanzen als Arbeitsunfall anerkannt wurde und für dessen Entschädigung sich später die Beklagte zuständig erklärte.

Der am frühen Morgen des 9. Januar 1990 vom Kläger aufgesuchte Durchgangsarzt Prof. Dr. W. vom Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus diagnostizierte nach einer Röntgenuntersuchung, die einen altersentsprechenden Normalbefund der frei beweglichen Halswirbelsäule (HWS) ergab, eine geringgradige HWS-Distorsion. Der den Kläger über viele Jahre behandelnde Durchgangsarzt Dr. S. stellte zulasten der Krankenkasse nach Angaben des Klägers Arbeitsunfähigkeit vom 9. Januar bis 31. April 1990 sowie erneut vom 7. Juli bis 30. August 1990 fest.

Am 6. April 2009 teilte der Kläger der BGHW telefonisch mit, dass er immer wieder Kopfschmerzen habe und sich nochmals in ärztliche Behandlung begeben werde, zunächst aber zulasten der Krankenkasse.

Gegenüber dem Facharzt für Chirurgie St. machte der Kläger am 5. August 2013 dann einen Kopfschmerz beim Liegen, der im Hals aufsteige und über die linke Wange, Nase, Auge ziehe, geltend und führte diesen auf den Unfall von 1990 zurück. Dies hatte der Kläger der Beklagten gegenüber telefonisch am selben Tag angekündigt.

Eine am 7. August 2013 durchgeführte Kernspintomographie der Halswirbelsäule mit Funktionsaufnahmen in Inklination und Reklination ergab einen älteren Deckplatteneinbruch von Th1 mit zentraler Höhenminderung, ohne Nachweis von weiteren posttraumatischen Wirbelkörperdeformierungen, eine aktivierte Uncovertebralarthrose im Segment C3/4 links und eine linksseitig akzentuierte Osteochondrose Grad 2 nach Modic mit linksseitiger Neuroforamenstenose und Kontakt zur Wurzel C4 links sowie eine linksseitige Neuroforamenstenose im Segment C6/7 bei[…]


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