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Verkehrsunfall – Rücksichtnahmegebot auf Tankstellengelände

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LG Köln – Az.: 11 S 360/15 – Urteil vom 10.05.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.08.2015 – Az. 262 C 66/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG zu, der über den von der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) bereits regulierten Betrag hinausgeht.

(Symbolfoto: footageclips/Shutterstock.com)

Beide Unfallbeteiligten haben gegen ihre aus § 1 Abs. 1 StVO resultierende und auf dem Tankstellengelände geltende Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen, was zu der streitgegenständlichen Kollision führte. Wie auf dem zur Akte gereichten und in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörterten Videofilm zu sehen ist, fuhr das Beklagtenfahrzeug entlang einer Zapfsäuleninsel und verlangsamte seine Fahrt. Das vom Zeugen P geführte klägerische Fahrzeug kam von der gegenüberliegenden „Zapfsäuleninsel“ und wollte das Tankstellengelände nach rechts verlassen. Dabei kreuzte das klägerische Fahrzeug die Fahrstrecke des Beklagtenfahrzeugs. Als sich das Beklagtenfahrzeug etwa auf der Höhe der Zapfsäule befand, fuhr das klägerische Fahrzeug leicht nach rechts, während die Beklagte zu 2) sich immer noch in der Vorwärtsbewegung befand. Es kam zur Kollision. Das Beklagtenfahrzeug stieß in die rechte hintere Tür des vom Zeugen P geführten Fahrzeugs.

Dem Fahrer des klägerischen Fahrzeuges, dem Zeugen P, ist vorzuwerfen, dass er sein Fahrzeug – wenn auch nur leicht – nach rechts lenkte, ohne hinreichend darauf zu achten, wie sich die Situation rechts von ihm darstellte. Dies was aber insbesondere vor dem Hintergrund erforderlich wa[…]


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