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Fristlose Arbeitsvertragskündigung bei Nebentätigkeit während Arbeitszeit

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 66/19 – Urteil vom 24.10.2019

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20. September 2018, Az. 9 Ca 748/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 10.05.2017.

Die Beklagte betreibt einen Großhandel für Motorradteile und -zubehör; sie beschäftigt ca. 50 Arbeitnehmer. Der 1973 geborene Kläger ist ledig und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Er war bei der Beklagten seit dem 01.05.2009 als Einkäufer (Senior Buyer/ Product Marketing Specialist) zu einer Monatsvergütung von € 3.555,00 brutto in Vollzeit beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien ua. folgendes geregelt:

„§ 8 Geheimhaltung/Rückgabe von Unterlagen“

4. Eine private Nutzung der gesellschaftseigenen Hard- und/oder Software ist nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft gestattet.“

Am 15.10.2012 erteilte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag folgende Nebentätigkeitsgenehmigung schriftlich:

„Hiermit genehmigen wir, dass [der Kläger] die von ihm gewünschte Nebentätigkeit, nämlich Übersetzungsarbeiten und Erstellung von Pressetexten, unbefristet ausüben darf.

Wir machen darauf aufmerksam, dass Ihre Nebentätigkeiten Ihre Arbeitspflicht bei [der Beklagten] nicht beeinträchtigen dürfen.“

(Symbolfoto: 2 Sa 41/19/Shutterstock.com)

Der Kläger betreibt seit September 2012 eine Werbeagentur unter der Bezeichnung „7XXXX8m…“ mit Sitz in A-Stadt. Im April 2016 führte der Einkaufsleiter M. mit dem Kläger ein Gespräch, weil aus Sicht der Beklagten seine Arbeitsleistung in beachtlichem Maße nachgelassen habe. Der Vorgesetzte vermutete, dass der Kläger während der Arbeitszeit seine Nebentätigkeit ausübte. Ein weiteres Gespräch am 12.10.2016 in gleicher Besetzung betraf nach dem Vortrag der Beklagten ähnliche Inhalte. Der Vorgesetzte kritisierte ua., dass die Werbeagentur des Klägers auf ihrer Facebook-Seite mit einer 24-stündigen Erreichbarkeit warb und als Kontaktmöglichkeit die private Handynummer des Klägers angegebe[…]


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