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Strafaussetzung zur Bewährung – Erwartung künftiger Straffreiheit

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OLG Oldenburg, Az.: 1 Ss 85/15, Urteil vom 20.07.2015

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 25. März 2015 wird auf seine Kosten verworfen.

Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Tatbegehung entfällt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von graphbottles /Shutterstock.com

Das Amtsgericht Vechta hat den Angeklagten am 12. November 2014 wegen „gemeinschaftlichen“ Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 25. März 2015 verworfen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und mit der allein erhobenen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Er beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

Die aufgrund der Sachrüge vorzunehmende umfassende materiell-rechtliche Prüfung des Urteils lässt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.

1. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch und den Strafausspruch. Der Senat teilt insbesondere nicht die Ansicht des Angeklagten, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen zur Mittäterschaft getroffen. Hierzu hat das Landgericht ausreichend ausgeführt, dass der Angeklagte gemeinsam mit seiner Freundin mit dem Zug von ………nach ………. gefahren ist, um verabredungsgemäß in das Wohnhaus des Onkels der Freundin einzubrechen. Dass das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen dazu enthält, wann der Tatplan von den Tätern gefasst worden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Durch die Formulierung „… nach Vechta gefahren ist, um …“ wird verständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Einbruchsplan vor Fahrtantritt gefasst sein muss. Im Übrigen kann der Tatplan im Einzelnen ohnehin noch bei Tatbegehung konkludent durch eine – wie hier erfolgte (UA S. 3) – arbeitsteilige Tatausführung gefasst werden (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 25 Rn. 34).
[…]


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