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Rechtsanwälte Kotz GbR

Restliche Werklohnzahlung nach Kündigung eines Bauvertrags bei bestehenden Mängeln

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LG Hamburg – Az.: 325 O 166/07 – Urteil vom 09.11.2018

1. Das Versäumnisurteil vom 11.02.2010 bleibt im folgenden Umfang aufrechterhalten:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.618,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.7.2007 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, weitere 28.560 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.7.2007 an die Klägerin zu zahlen Zug um Zug gegen Beseitigung des Mangels, der darin besteht, dass Wasser durch die Fuge zwischen der Betonkellerwand und der Betonsohle nach innen eindringen kann durch Freilegung des Fußpunkts der Kelleraußenwände und nachhaltige Abdichtung des Übergangs zwischen Sohle und Wand.

2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 11.02.2010 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 35% und der Beklagte zu 65 %. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Beweisaufnahme durch die Einholung von Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. E., welche die Klägerin zu 90% zu tragen hat und der Beklagte zu 10%. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat der Beklagte zu 65% zu tragen. Im Übrigen hat die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst zu tragen.

4. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt nach Kündigung eines Bauvertrags restliche Werklohnzahlung. Der Beklagte macht ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln geltend.

Die Klägerin bietet die schlüsselfertige Errichtung von Wohnhäusern an. Mit „Bauerrichtungsvertrag“ vom 17.12.2005 beauftragte der Beklagte die Klägerin mit der Errichtung einer unterkellerten Doppelhaushälfte laut Baubeschreibung. Mit der Errichtung der anderen Doppelhaushälfte wurde die Klägerin durch die Beklagte in dem Parallelverfahren 325 O 164/07 beauftragt. Vereinbart war ein Preis von 147.500 EUR inkl. 16% Mwst. (Anlage K1). Hinsichtlich der bei Vertragsschluss einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wird auf Anlage B2 verwiesen. Vereinbart waren eine ebenfalls von den Parteien am 17.12.2005 unterzeichnete „Technische Baubeschreibung – Massivbau“ (Anlage K23) und eine „Kellerbaubeschreibung“ (Anlage K20).

Mit Bauvertrag vom 7.9.2006 beauftragte die Klägerin ihrerseits den Nebenintervenienten mit der Ausführung der Maurer- und Betonarbeiten für das Bauvorhaben.

Es kam zu Nachverhan[…]


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