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WEG – Beseitigung eines eigenmächtig errichteten Sichtschutzes

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LG Hamburg – Az.: 318 S 45/18 – Urteil vom 30.10.2019

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 09.04.2018, Az. 22a C 116/17, wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten der I. Instanz tragen die Kläger 13 % und die Beklagte 87 %. Die Kläger haben zudem die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für die I. Instanz auf 5.750,00 € und für das Berufungsverfahren auf 750,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft W. … in H.. Sie streiten in der Berufungsinstanz noch über das klägerische Beseitigungsbegehren gegenüber der Beklagten hinsichtlich einer von dieser errichteten Sichtschutzwand.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat mit seinem 09.04.2018 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen, soweit die Kläger beantragt hatten, die Beklagte zu verurteilen, den seitlich an der Terrasse aus Holz hergestellten Sichtschutz in einer Höhe und Tiefe von ca. 1,50 m auf eigene Kosten zu beseitigen. Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet. Ein Beseitigungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte gemäß §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3, 14 Ziff. 1 WEG bestehe nicht. Es fehle an einer Beeinträchtigung der Kläger i.S.d. § 14 Ziff. 1 WEG. Der Terrassenbereich sei optisch weitgehend dem Anblick entzogen durch die grünen Sträucher und Büsche, die davor gepflanzt seien, und zwar auf der kompletten Breitseite des Gebäudes, also nicht nur im Bereich der Wohnung der Beklagten. Ein verkehrsüblicher seitlicher Sichtschutz vermöge berechtige Interessen der Kläger nicht zu beeinträchtigen. Durch einen derartigen Sichtschutz werde das Erscheinungsbild des Gesamtgebäudes nicht nachhaltig verändert. Der Sichtschutz sei zum einen kaum wahrnehmbar und zum anderen aufgrund seiner verkehrsüblichen Beschaffenheit auch nicht negativ wahrnehmbar. Zu Unrecht gingen die Kläger davon aus, dass es bei der Beurteilung des Sichtschutzes darauf ankäme, wie sich die Sachlage ohne Büsche und Sträucher darstellen würde. Die Gartenanlage habe insgesamt ein Gepräge durch Büsche und Sträucher vor den Terrassen erhalten, nicht nur auf der Höhe der Einheit der Beklagten.


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