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Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs – Vergewisserung über eigene Fahruntüchtigkeit

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OLG Hamm – Az.: III-3 RVs 16/19 – Beschluss vom 11.04.2019

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen – mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe

I.

Der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 18. Dezember 2018 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt worden. Dem Angeklagten ist die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein ist eingezogen worden. Die Verwaltungsbehörde ist angewiesen worden, dem Angeklagten vor Ablauf einer Sperrfrist von noch fünf Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Angeklagte am 00. Juni 2018 mit einem PKW eine Straße in C. Dabei kam er zweimal so weit nach links auf die Gegenspur, dass sich die dort fahrenden Autos jeweils so weit nach rechts bewegen mussten, dass sie ihre Fahrspur in Richtung Bankette bzw. Graben verlassen mussten. Trotz Hupens und Lichthupe reagierte der Angeklagte jeweils erst im letzten Moment, konnte aber eine Kollision mit diesen Fahrzeugen noch vermeiden. Im weiteren Straßenverlauf kam der Angeklagte wiederum nach links auf die Gegenfahrbahn und wurde von dem Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs mit Hupe und Lichthupe gewarnt. Der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs wich auf den Grünstreifen aus, was aber nicht mehr ausreichte, um eine Kollision zu verhindern. Beide Fahrzeuge berührten sich mit den Außenspiegeln, wodurch ein Sachschaden entstand. Der Angeklagte fuhr ungeachtet der Kollision weiter. Als der Angeklagte aufgrund stockenden Verkehrs anhielt, gelang es einem anderen Zeugen, sich in das Fahrzeug des Angeklagten zu beugen und den Zündschlüssel abzuziehen. Der Angeklagte machte auf den Zeugen und einen eintreffenden Polizeibeamten einen verwirrten und apathischen Eindruck. Er hatte sich auf seinem Fahrzeugsitz eingenässt. Er war schweißgebadet und konnte nicht sicher stehen. Eine rechtliche Belehrung war dem Polizeibeamten aufgrund des Zustands des Angeklagten nicht möglich.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten verurteilt, weil er – so das Amtsgericht – bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt – zumindest nach der ersten Beinahe-Kollision – hätte erkennen können, dass er sich aufgrund der festgestellten geistigen und körperlichen Mängel bei der Tat in einem fahruntüc[…]


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