Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 22/18 – Urteil vom 29.11.2018
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 05.01.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 4.489,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 13.12.2011 zu zahlen.
2) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 1) 180.000,00 € (Schmerzensgeld) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 13.12.2011 zu zahlen.
3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) 70 % ihres zukünftigen materiellen Schadens sowie zukünftigen immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils der Klägerin zu 1) von 30 % aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 23.05.2011 in M, F-W, Höhe Haus Nr. 16 zu erstatten, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte erfolgt ist.
4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.475,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 31.12.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage der Klägerin zu 1) abgewiesen.
5) Auf die Klage der Klägerin zu 2) wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 2) 218.908,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 29.02.2012 zu zahlen.
6) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) 70 % aller weiteren kongruenten Aufwendungen für die Behandlung und Rehabilitation der Versicherten X aus dem Verkehrsunfall vom 23.05.2011 auf der Straße F-W, Höhe Haus Nr. 16 in M zu ersetzen.
7) Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug trägt die Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des ehemaligen Beklagten zu 2), die die Klägerin zu 2) trägt.
Von den Gerichtskosten im zweiten Rechtszug trägt die Beklagte 80 %, die Klägerin zu 1) 10 % und die Klägerin zu 2) 10 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) im zweiten Rechtszug trägt die Beklagte 90 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im zweiten Rechtszug tragen die Klägerin zu 1) 10 % und die Klägerin zu 2) 11 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsrechtszug selbst.[…]