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Fahrerschutzversicherung – Anspruchsübergang auf gesetzlichen Unfallversicherer

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OLG Frankfurt – Az.: 7 U 58/17 – Urteil vom 23.01.2019

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.03.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf bedingungsgemäße Versicherungsleistungen aus einer Fahrerschutzversicherung geltend.

Der am XX.XX.1958 geborene Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Fahrerschutzversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) zugrunde lagen (Sonderband Versicherungsunterlagen). Nach Ziffer A.6.1 AKB sind danach Personenschäden des Fahrers infolge eines Unfalls beim Lenken des versicherten Fahrzeugs versichert. Ziffer A.6.4 AKB hat folgenden Wortlaut: „Wir zahlen für den Personenschaden des berechtigten Fahrers wie ein Haftpflichtversicherer nach deutschem Recht und nach Maßgabe gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen bis zu einer Höhe von 12 Mio. EUR je Schadenfall (z.B. Schmerzensgeld, Hinterbliebenenrente, behindertengerechte Umbauten). Voraussetzung für die Zahlung von Schmerzensgeld ist ein Krankenhausaufenthalt von mindestens 5 Tagen. Wir erbringen unsere Leistungen unabhängig davon, ob Sie den Unfall selbst verschuldet haben oder nicht“. In Ziffer A.6.7 AKB heißt es unter der Überschrift „Verpflichtungen Dritter“: „Ist im Schadenfall ein Dritter dem berechtigten Fahrer gegenüber aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Leistung verpflichtet, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor, wenn und soweit sie für ihn durchsetzbar sind“. Wenn sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungsschein aufgeführtes Merkmal zur Beitragsberechnung ändert, ist die Beklagte berechtigt, den Beitrag neu zu berechnen (Ziffer K.2.1 AKB), wobei der neue Beitrag ab dem Tag der Änderung gilt. Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend davon der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres (Ziffer K.2.3 AKB). Ziffer K.4 AKB enthält Informationen über die Mitteilungspfli[…]


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