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Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Transportleistungen

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LG Hannover – Az.: 9 O 96/20 – Urteil vom 26.01.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gegenstand der Klage ist ein Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Transportleistungen aus einem von der Beklagten gekündigten Vertrag über die Durchführung von Schülerbeförderungsleistungen, den der Kläger als Insolvenzverwalter geltend macht

Der Schuldner XXX betrieb über Jahre ein Busunternehmen in Hannover. Er führte zuletzt im Auftrag der Beklagten Fahrten der Schülerbeförderung zu insgesamt fünf Schulen durch. Grundlage waren jeweils gesonderte Beförderungsverträge, die identische Regelungen enthielten und bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 liefen. Wegen des Inhalts der Verträge wird auf den Beförderungsvertrag betreffend XXX, XXX, in XXX Bezug genommen (Anlage K 3).

U. a. heißt es darin in Ziffer 16 Ziffer 1 unter der Überschrift „Fristlose Kündigung“:

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

(…)

e) Der Auftragnehmer ist zahlungsunfähig geworden, über das Vermögen des Auftragnehmers ist ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden, die Eröffnung eines solchen Verfahrens ist mangels Masse abgelehnt worden, der Auftragnehmer befindet sich im Verfahren der Liquidation oder der Auftragnehmer hat seine Tätigkeit eingestellt.

Der Schuldner beantragte am 23.01.2019 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Amtsgericht Hannover, Az. 906 IN 10/19). Mit Beschluss vom 23.01.2019 (Anlage K 2) ordnete das Amtsgericht Hannover die vorläufige Verwaltung über das Vermögen des Schuldners an. Mit Beschluss vom 01.04.2019 (Anlage K 1) wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Jeweils mit Schreiben vom 01.02.2019 kündigte die Beklagte die fünf Vertragsverhältnisse (Anlage K 5).

Der Kläger ist der Ansicht, dass die vertragliche Kündigungsregelung gegen das grundsätzliche Verbot insolvenzbedingter Lösungsklauseln gemäß § 119 InsO verstoße. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit des Kündigungsrechtes gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B sei hier nicht entsprechend heranzuziehen, da der Bundesgerichtshof die Entscheidung maßgeblich auf die Besonderheiten des Bauvertrags gestützt habe.

Der Kläger behauptet, dass er die Beförderungsleistungen s[…]


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