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Verkehrsunfall zwischen über Bordstein einfahrendes Kfz mit rückwärtsfahrendem Kfz

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LG Hamburg – Az.: 306 S 1/17 – Urteil vom 17.11.2017

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 16.12.2016, Az. 911 C 228/16, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 1.118,02 festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von (weiterem) Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Am 01.11.2013 kam es zu einem Verkehrsunfall auf dem M. Weg in H.. Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrzeug Mercedes Benz A 170 zunächst das dortige P+R-Gelände und verließ es über einen abgesenkten Bordstein in den Wendehammer am Ende des M. Wegs. Dort kam zu einer Kollision mit dem von dem Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten LKW, der im Wendehammer rückwärts fuhr.

Vorprozessual regulierte die Beklagte zu 2) den Schaden der Klägerin auf der Basis einer Haftungsquote von 50 %, wobei sie die von einem Sachverständigen kalkulierten Netto-Reparaturkosten unter Verweis auf eine alternative Reparaturmöglichkeit kürzte.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten zu 100 % für den Schaden haften würden. Das Amtsgericht hat der Klage auf der Basis dieser Haftungsquote im Wesentlichen stattgegeben. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Beklagte zu 1) beim Rückwärtsfahren gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen habe. Ein Verstoß der Klägerin gegen § 10 S. 1 StVO sei dagegen nicht feststellbar. Hiergegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.

Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg St.-Georg vom 16.12.2016 abzuändern und die Klage (vollständig) abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO).

II.

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 01.11.2013.


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