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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfall im Rahmen der Fahrschulausbildung

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Haftung des Fahrlehrers für Fahrschulunfall
In einem kürzlich ergangenen Gerichtsurteil wurde die Haftung eines Fahrlehrers für einen Fahrschulunfall diskutiert. Der Kläger verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Sturzes während einer Motorradfahrschulstunde. Der Beklagte, der Fahrlehrer, und der Haftpflichtversicherer wurden zur Zahlung verurteilt.
Alleiniges Verschulden des Fahrlehrers
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Fahrlehrer das alleinige Verschulden an dem Unfall trägt. Er hätte dafür Sorge tragen müssen, dass dem Kläger keine Aufgaben gestellt wurden, die er nicht bewältigen konnte. Im konkreten Fall hatte der Fahrlehrer dem Kläger ein Motorrad zur Verfügung gestellt, das aufgrund seiner Bauweise und Größe für den Kläger ungeeignet war. Dies führte letztendlich zu dem Sturz.
Kein Mitverschulden des Klägers
Ein Mitverschulden des Klägers wurde vom Gericht nicht festgestellt. Der Kläger hatte Bedenken bezüglich der Sicherheit des Motorrads geäußert, wurde jedoch vom Fahrlehrer in Sicherheit gewogen und erhielt unzutreffende Informationen zur Funktionsweise des ABS-Systems. Infolgedessen führte der Kläger die Bremsübung durch, die zum Unfall führte.
Keine Anrechnung von Versicherungsleistungen
Das Gericht entschied, dass sich der Kläger die empfangenen Leistungen aus der Fahrschüler-Unfallversicherung nicht auf seine Schadensersatzansprüche anrechnen lassen muss. Die Versicherung dient dem Schutz des Fahrschülers und nicht der Entlastung des Fahrlehrers von Schadensersatzverpflichtungen. Eine Anrechnungserklärung des Beklagten lag nicht vor.

Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 8 U 61/22 – Urteil vom 07.10.2022

Auf die Berufung des Beklagten und des Nebenintervenienten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 06.05.2022 verkündete Grund- und Teilurteil des Landgerichts Halle (Az. 5 O 424/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 539,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle nach Rechtshängigkeit der Klage noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 29.08.2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nic[…]


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