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Verjährungsfrist für mietvertragliche Erfüllungsansprüche

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 12 U 160/19 – Urteil vom 01.04.2020

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27.08.2019, Az. 8 O 241/18, werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Nutzungsentschädigung sowie Schadensersatzansprüche nach Beendigung eines Mietverhältnisses über gewerbliche Räumlichkeiten geltend.

Die Parteien schlossen im Jahre 2004 einen Mietvertrag über Räumlichkeiten auf dem Grundstück X zum Betrieb einer Werkstatt und Lagerhalle (Anlage B1, Anlagenband). Die Beklagte stellte dort im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Stahlkontaktplatten für Hafenbetriebe und Speditionen sowie Palettenschoner her bzw. reparierte diese. In dem Gebäude, in dem sich die Betriebsräumlichkeiten der Beklagten befanden, gab es noch eine Mietwohnung, die seitens des Klägers anderweitig zu Wohnzwecken vermietet war. Mit Ergänzung des Mietvertrags vom 01.01.2006 (Anlage K6, Anlagenband) vermietete der Kläger der Beklagten eine weitere Fläche von 70 m² in der Werkhalle desselben Objekts zu einem monatlichen Nettobetrag von 100,00 € zuzügl. MWSt. Außerdem verpflichtete sich die Beklagte – ausdrücklich als Gegenleistung – folgende Umbauarbeiten „als Wertverbesserung“ auf eigene Kosten in dem angemieteten Objekt vorzunehmen:

– Isolierung und fehlende Wandverkleidung an der hintersten Giebelseite, Wertverbesserung ca. 6.000,00 €

– Ausgleich und Versiegelung des Betonfußbodens in der Halle und im Werkraum, Wertverbesserung ca. 2.000,00 bis 2.500,00 €.

Hintergrund der Vereinbarung war, dass die Beklagte auf dem Betriebsgrundstück zusätzlich die Herstellung von Kunststoffprodukten beabsichtigte und nach den Vorstellungen der Beklagten die genannten Umbauarbeiten hierzu erforderlich waren, um eine emissionsrechtliche Genehmigung zu erlangen.

Im Januar 2009 schlossen die Parteien über die bisherigen Mieträumlichkeiten einen erneuten Mietvertrag (Anlage K1, Anlagenband), der bis zur Beendigung des Mietverhältnisses galt. Auch in diesem Mietvertrag ist vermerkt, dass die Beklagte als Mieterin verpflichtet wa[…]


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