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Betriebsschließungsversicherung – coronabedingter Nachfrageeinbruch

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OLG Celle – Az.: 8 U 61/21 – Urteil vom 08.07.2021

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Februar 2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.360,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Die Parteien verbindet mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2017 eine Betriebsschließungsversicherung. Danach sind Betriebsschließungen in Höhe von kalendertäglich 412,00 Euro bei einer Haftzeit von maximal 30 Tagen versichert. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (AVB) zugrunde.

Gemäß § 1 Nr. 1 AVB leistet der Versicherer Entschädigung,

„… wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; (…)“

In § 1 Nr. 2 AVB heißt es sodann unter anderem weiter:

„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a) Krankheiten

b) Krankheitserreger

…“

(Symbolfoto: Von husjur02/Shutterstock.com)

Hinsichtlich des Inhalts der AVB und des Versicherungsscheins vom 19. September 2017 wird im Übrigen auf das Anlagenkonvolut K 1 (Bl. 3 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger b[…]


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