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Anforderungen an Eigenbedarfskündigung

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LG Köln – Az.: 1 S 68/19 – Beschluss vom 12.11.2019

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.03.2019 – 209 C 369/18 – wird zurückgewiesen, § 522 Abs. 2 ZPO.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts Köln ist ohne Anwendungsbefugnis und ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Kläger hat nach Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts sowie auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 10.09.2019 Bezug genommen.

Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 30.09.2019 rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Die Kläger zitieren insoweit zu Recht die höchstrichterliche Rechtsprechung (so etwa BGH, Urteil vom 20.09.2015 – VIII ZR 297/14 – , NJW 2015, 3368; BVerfG, B. v. 03.02.2003, – 1 BvR 619/02; WuM 2003, 435), nach der Zweck der Begründungspflicht auch nach dem Willen des Gesetzgebers bei § 573 Abs. 3 BGB es ist, dass der Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition erlangt und so in die Lage versetzt wird, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen. Dabei ist grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind die Angaben im Kündigungsschreiben vom 30.07.2018 nicht ausreichend. Denn hieraus ließ sich nichts über die aktuellen Wohnverhältnisse der Bedarfsperson herleiten. Die Anmeldung eines größeren Wohnraumbedarfs für die Bedarfsperson ist lediglich eine Leerformel. Ein ausreichender Platzbedarf für Homeoffice-Arbeiten gibt dem Mieter ebenfalls nicht die Möglichkeit, diese Bedarfsanmeldung in sachgerechter Weise zu überprüfen.

Die von der Klägerseite zitierte Entscheidung des BGH vom 30.10.2010 – VIII ZR 78/10 – (NJW 2010, 3775) betrifft insoweit eine andere Fallkonstellation, als dort die Bedarfsperson – die Tochter der dortigen Klägerin – nach ihrer Volljährigkeit einen eigenen Hausstand gründen wollte. Dies hat der Bundesgerichtshof ( aaO., Rz. 10 ) zu Recht als ausreichende Begründung angesehen, da der Wunsch des Vermieters, einem d[…]


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