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Verkehrsunfall – Nutzungsausfallanspruch während Reparaturzeit

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AG Hamburg-Barmbek, Az: 810 C 558/15, Urteil vom 17.11.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.795,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 535,62 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2015 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Daisy Daisy / Bigstock

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 1. Dezember 2012, bei dem der von ihm geführte und im Eigentum der finanzierenden Bank stehende …, Erstzulassung … 2006, infolge des alleinigen Verschuldens der Fahrerin des bei der Beklagten versicherten anderen unfallbeteiligten Pkw (amtliches Kennzeichen …) beschädigt wurde. Die finanzierende Bank ermächtigte den Kläger zur Geltendmachung der Fahrzeugschäden im eigenen Namen sowie dazu, Zahlungen an sich selbst zu verlangen (Anlage K7, Bl. 62 d.A.).

Das Fahrzeug des Klägers, das nach dem Unfall nicht verkehrssicher war, wurde am Unfalltag auf den Hof der W. KG verbracht und dort am 11. Dezember 2012 begutachtet. Das Gutachten wurde am 19. Dezember 2012 fertig gestellt (Anlage K1, Bl. 14 f. d.A.). Der Kläger ließ das Fahrzeug im Anschluss in der Werkstatt reparieren. Die Reparatur war erst am 28. Februar 2013 beendet.

In der Zeit vom 3. Dezember bis zum 21. Dezember 2012 nutzte der Kläger ein Mietfahrzeug, dessen Kosten die Beklagte übernahm. Außerdem zahlte die Beklagte für 6 Tage eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 43,00 € (Gruppe E). Trotz anwaltlicher Mahnung vom 16. Juli 2013 weigerte sich die Beklagte, weitere Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Der Kläger behauptet, die Verzögerung bei der Reparatur beruhe auf den Weihnachtsfeiertagen sowie einer Lieferverzögerung wegen Werksrückständen hinsichtlich des auszutauschenden Schlossträgers. Er verweist insoweit auf einen als Anlage K2b vorgelegten Reparaturzeitablaufplan (Bl. 54 d.A.). Weiterhin behauptet er, die Werkstatt unmittelbar nach Einlieferung des Fahrz[…]


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