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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung wegen Kokainkonsum

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Kokainaufnahme durch Urinkonsum
VG Augsburg – Az.: Au 7 K 19.935 – Urteil vom 02.12.2019

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger (geb. 1966) wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L.

1. Dem Kläger wurde erstmalig eine Fahrerlaubnis im Jahr 1985 erteilt, welche ihm 1990 durch das Amtsgericht … entzogen wurde. Am 25. Januar 2018 erfolgte die Neuerteilung der Klassen B, AM und L.

Die Polizeiinspektion … teilte dem Landratsamt … (nachfolgend: Landratsamt) mit Schreiben vom 18. März 2019 („Mitteilung wegen Drogenauffälligkeit“) mit, dass der Kläger am Samstag, den 29. Dezember 2018, 3.20 Uhr, in … einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen worden sei. Im Verlauf der Kontrolle seien beim Kläger drogentypische Auffälligkeiten festgestellt worden. Der polizeiliche Bericht „Drogen im Straßenverkehr“ gebe diese wieder. Der freiwillig durchgeführte Drogenschnelltest vor Ort sei positiv auf Kokain verlaufen. Der Kläger habe angegeben, unter der Woche bei einer „Jointrunde“ dabei gesessen zu haben. Die daraufhin am 29. Dezember 2019 um 4.01 Uhr entnommene Blutprobe ergab laut dem beigefügten Gutachten der … vom 16. Januar 2019 als Ergebniswerte 136 ng/ml Benzoylecgonin und 3,9 ng/ml Ecgoninmethylester, während Cocain und Cocaethylen nicht nachweisbar waren. Nach diesem Ergebnis sei von einem Konsum von Kokain auszugehen.

Im ärztlichen Bericht über die Blutentnahme vom 29. Dezember 2019 ist ein „äußerlicher Anschein des Einflusses von Alkohol und Drogen“ als nicht bemerkbar vermerkt.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 25. März 2019 wurde der Kläger darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen und er sich hierzu bis zum 11. April 2019 äußern könne. Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 3. April 2019 dessen Vertretung angezeigt hatte, wurde ihm Akteneinsicht gewährt und die Äußerungsfrist bis zum 2. Mai 2019 verlängert.

2. Mit Bescheid vom 21. Mai 2019, dem Bevollmächtigten des Klägers laut Postzustellungsurkunde am 24. Mai 2019 zugestellt, entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis in vollem Umfang (Nr. […]


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