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Auskunftsansprüche von Miterben untereinander – Umfang des Auskunftsanspruchs

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AG Bad Mergentheim, Az.: 2 C 170/12

Urteil vom 01.02.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, der aus der Klägerin, der Beklagten und der gemeinsamen Schwester … wohnhaft in … …, bestehenden Erbengemeinschaft nach der am 12.06.2010 verstorbenen Erblasserin …, Auskunft und Rechnungslegung darüber zu erteilen, wie sie in der Zeit vom 14.05.2000 bis 12.06.2010 von der von der Erblasserin … erteilten Generalvollmacht vom 14.05.2000 Gebrauch gemacht hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 55 %, die Beklagte 45 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von 2.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: VadimGuzhva/Bigstock

Die Klägerin ist die jüngere Schwester der Beklagten. Beide haben noch eine ältere Schwester, Frau…, wohnhaft in … … . Alle drei Schwestern sind aus der Ehe der … (im Folgenden: Erblasserin), gestorben am 12.06.2010, hervor gegangen. Sie wurden von der Erblasserin mit notariellem Testament vom 18.09.1998 zu Erben mit einem Anteil von je einem Drittel bestimmt. Zwischen Januar 2000 bis zu ihrem Einzug in ein Altenpflegeheim in … im August 2001 wohnte die Erblasserin bei der Beklagten. Unter dem 14.05.2000 erteilte die Erblasserin der Beklagten eine sog. Generalvollmacht, wobei die Echtheit der Unterschriften unter die Generalvollmacht durch notarielle Urkunde des Notars … in … am 21.08.2001 beglaubigt wurde. Hinsichtlich des konkreten Inhalts der Generalvollmacht vom 14.05.2000 wird auf die im vorausgegangenen Verfahren des Gerichts zwischen den Parteien zum Aktenzeichen 2 C 426/08 vorgelegte Generalvollmacht (dort Bl. 28/32 d. A.) Bezug genommen. In di[…]


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