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Anordnung einer Nachlasspflegschaft

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OLG Köln – Az.: 2 Wx 14/20 – Beschluss vom 16.01.2020

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 21.12.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Eschweiler vom 21.11.2019, 42 VI 512/19, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 3) zu tragen.
Gründe
I.

Am xx.xx.2016 ist Herr A (Erblasser) verstorben. Er war geschieden und hatte keine Abkömmlinge.

Mit Beschluss vom 21.11.2019 hat das Nachlassgericht auf Antrag des Beteiligten zu 1) vom 08.07.2019 die Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 2) zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben bestellt, wobei weiter bestimmt worden ist, dass der Vergütungsanspruch erst erlösche, wenn er nicht binnen 3 Monaten und binnen 15 Monaten nach Aufhebung der Pflegschaft geltend gemacht werde (Bl. 39ff. d.A.). Begründet wurde die Entscheidung floskelhaft damit, dass die Erben unbekannt seien, werthaltiger Nachlass vorhanden sei und der Antragsteller die Feststellung der Erben zum Zwecke der Geltendmachung von Steueransprüchen begehre (Bl. 40 d.A.). Mit Schreiben vom 21.12.2019 hat die Beteiligte zu 3) gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt (Bl. 53 d.A.). Sie macht geltend, dass der Erblasser sie und ihren Ehemann als Erben bestimmt habe. Dies sei mündlich erfolgt und schriftlich nicht mehr zum Tragen gekommen, da der Erblasser zwischenzeitlich verstorben sei.

Mit Beschluss vom 02.01.2020 hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 55 d.A.).

II.

1.

Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässigerweise eingelegt.

2.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg Das Amtsgericht hat die Nachlasspflegschaft im Ergebnis zu Recht angeordnet.

Nach § 1960 Abs. 1 und 2 BGB kann das Nachlassgericht dem unbekannten Erben einen Nachlasspfleger bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Ob der Erbe „unbekannt“ ist und ob ein Fürsorgebedürfnis besteht, ist vom Standpunkt des Nachlassgerichts bzw. des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts aus zu beurteilen (Senat, FamRZ 1989, 547 (548); BayObLG, Rpfleger 1990, 257), wobei der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme maßgebend ist (BGH, FamRZ 2012, 1869; BayObLG, FamRZ 1996, 308; KG, Rpfleger 1982, 184; OLG Hamm, FGPrax 2011, 84).

Unbekannt nach dieser Vorsc[…]


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