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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorgetäuschter Eigenbedarf des Vermieters – Schadensersatzanspruch Mieter

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AG Bonn – Az.: 203 C 66/19 – Urteil vom 17.01.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.275,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen nach Auffassung der Klägerin vorgetäuschten Eigenbedarfs durch die Beklagte.

Die jetzige Klägerin mietete am 23.07.1977 die hier streitgegenständliche Wohnung in der W-straße # in C von der Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten an. Die Beklagte erwarb das Eigentum an dem Objekt im Juni 2015. Die Klägerin zahlte zuletzt einen Mietzins in Höhe von 504,45 EUR zuzüglich Schönheitsreparaturenaufschlag und Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 142,31 EUR.

Mit Schreiben vom 02.09.2015 erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung dieses Mietverhältnisses zum 31.05.2016. Das Kündigungsschreiben ging der Beklagten und ihrem Ehemann, der die Wohnung mit ihr bewohnte, am 02.09.2015 zu. Begründet wurde die Kündigung mit Eigenbedarf, wobei die Klägerin unter näherer Darlegung ihrer Lebensumstände anführte, dass nunmehr ihr Lebensgefährte, der Zeuge T in die Wohnung der Klägerin und ihres Ehemannes einziehen solle. Die Klägerin räumte die Wohnung nicht, woraufhin die Beklagte die Klägerin gerichtlich in Anspruch nahm. Die Klägerin wurde in dem Verfahren Amtsgericht Bonn, 203 C 161/16 mit Urteil vom 23.11.2016 zur Räumung verurteilt. In dem Urteil erklärte das Gericht, dass es von einem Eigenbedarf der Beklagten zugunsten ihres Lebensgefährten, des Zeugen T ausgehe. Das Gericht führte hierzu unter anderem aus:

„Der Zeuge T hat im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, dass er seit zwei Jahren im Haushalt der Klägerin lebe. Er hat ausführlich geschildert, dass er die von den Beklagten innegehaltene Wohnung beziehen wolle, da er dort genügend Raum für sein eigenes Mobiliar habe. Seine Möbel seien derzeit eingelagert. Ferner habe er in der streitgegenständlichen Wohnung auch ein eigenes Schlafzimmer. Dieses sei für ihn aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes erforderlich. Er hat eingehend erläutert, dass er für die Haltung der Hunde eine Erdgeschosswohnung mit Gartenzugang benötige. Das Gericht folgt der insoweit nachvollziehbaren und plausiblen Darstellung. Der Zeuge T hat seinen ernsthafte[…]


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