LG Köln – Az.: 2 O 93/19 – Urteil vom 23.01.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Sturzes am 05.07.2017 gegen 17:47 Uhr vor dem Aufzug in der zweiten Etage im T- Krankhaus in M, dessen Trägerin die Beklagte ist, auf Schadensersatz in Anspruch. Sie macht Schmerzensgeld, Behandlungs- und Fahrtkosten, Ersatz für die Inanspruchnahme ihre Ehemannes für Fahrten zu Behandlungsterminen und zur Arbeitsstätte, einen Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.
Die Klägerin ging an besagtem Tag zunächst von dem an den Raum vor den Aufzügen angrenzenden Flur zunächst zu einem Mülleimer in diesem Raum, der an der Außenwand stand und warf dort etwas hinein. Sodann drehte sich die Klägerin und lief auf die Aufzüge zu, wobei sie in Richtung der Aufzugstüren blickte. Zwischen dem Mülleimer und den Aufzügen befanden sich Sitzbankreihen. Jeweils drei schwarze Sitze bildeten eine Sitzgruppe. Zwei Sitzgruppen waren mit einem grauen Verbindungsholm verbunden. Auf dem Verbindungsholm befand sich ein nicht mittig zwischen den beiden Sitzgruppen befindlicher und auf dem Verbindungsholm angebrachter runder schwarzer Tisch. Die Klägerin stürzte über diesen Verbindungsholm und verletzte sich. Es wird auf die zur Akte gereichten Lichtbilder (Anlage K1, Bl 16 f; Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 13.05.2019, Bl 61 ff) verwiesen.
Die Klägerin behauptet, sie habe den Verbindungsholm nicht gesehen. Der Verbindungsholm sei nicht erkennbar gewesen, insbesondere weil der Verbindungsholm dieselbe Farbe aufweise wie der Bodenbelag. Sie ist der Ansicht, dass der Verbindungsholm eine von der Beklagten zu sichernde Gefahrenquelle gewesen sei.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes, angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 2017 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, mindestens jedoch 1000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz von 1192 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5455,60 EUR Haushaltsf[…]