LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 18 Sa 2045/12, Urteil vom 11.04.2013
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. September 2012 – 58 Ca 10194/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der tarifvertraglichen Regelung des § 33 Abs. 2 TVöD infolge der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Ablauf des 31. März 2012 geendet hat.
Wegen des diesem Streit zugrunde liegenden unstreitigen Sachverhaltes und des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 44, 45 d. A.) sowie auf die zwischen den Parteien in der Eingangsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Durch Urteil vom 20. September 2012 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei gemäß § 33 TVöD infolge der Rentenbewilligung beendet worden, denn der TVöD sei anwendbar und die Regelung des § 33 TVöD sei wirksam, insbesondere sei kein Europarechtsverstoß gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf die dortigen Gründe (Bl. 45 – 48 d. A.) Bezug genommen.
Symbolfoto: Zinkevych/BigstockGegen dieses ihm am 04. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 30. Oktober 2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04. Januar 2013 mit am 04. Januar 2013 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger ist weiter der Auffassung, die in § 33 TVöD geregelte Befristung des Arbeitsverhältnisses sei mangels Wahrung der Schriftform und deshalb unwirksam, weil ein Tarifvertrag keine Befristungsregelung treffen könne, die eine Verschlechterung der gesetzlichen Vorschriften darstelle. Jedenfalls sei die tarifvertraglich vorgesehene auflösende Bedingung nicht sachlich gerechtfertigt, was der Kläger im Einzelnen ausführt. Ferner verstoße § 33 TVöD gegen europarechtliche Vorschriften und stelle eine Benachteiligung wegen einer Behinderung i.S.d. AGG[…]