Schadensersatz aus abgetretenem Recht sowie die Unterlassung
Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 6 U 100/17 – Urteil vom 23.01.2020
Auf die Berufung des Klägers und auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. 5. 2017, Geschäfts-Nr. 302 O 373/13, geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.989,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. 10. 2013 sowie vorgerichtliche Kosten von 285,24 € zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück des Klägers in der H… straße … in … H…. Grundbuch von O…, Band … Blatt …, Flurstück mit einem Auto oder einem sonstigen Fahrzeug zu überfahren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz haben der Kläger 19% und die Beklagte 81% zu tragen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung und hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten 1. Instanz durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist.
Der Streitwert für die 1. Instanz wird auf 38.221,70 € festgesetzt.
Der Streitwert für die 2. Instanz wird auf 28.929,45 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus abgetretenem Recht sowie die Unterlassung, mit einem Fahrzeug das Grundstück des Klägers zu überfahren.
Der Senat nimmt zunächst gemäß 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil vom 24. 5. 2017 ([…]