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Werkvertrag über Optimierung einer Heizungsanlage nach ökologischen Gesichtspunkten

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OLG München – Az.: 20 U 4425/19 Bau – Beschluss vom 30.01.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26.07.2019, Az. 51 O 310/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufungen nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.02.2020.
Gründe
I.

Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann eine Berufung nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies zeigen die Berufungsbegründungen nicht auf.

1. Berufung des Beklagten

Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung von 15.471,15 Euro bejaht, §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1, 3 BGB.

a. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der vom Beklagten ausgeführte Einbau einer Solarthermieanlage im Anwesen des Klägers mangelhaft ist.

aa. Zwar weist der Beklagte in der Berufungsbegründung zu Recht darauf hin, dass bei der Frage, ob das geschuldete Werk der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, zu differenzieren ist, ob nach der Vereinbarung der Parteien ein Werk geschuldet ist, das den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ genügt oder ein Werk, das dem „Stand der Technik“ entspricht. Eine technische Regel ist dann allgemein anerkannt, wenn sie der Richtigkeitsüberzeugung der vorherrschenden Ansicht der technischen Fachleute entspricht und darüber hinaus in der Praxis erprobt und bewährt ist. Der „Stand der Technik“ entspricht dagegen nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 6 BImSchG dem Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert […]


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