AG Ratzeburg – Az.: 2 C 135/12 – Urteil vom 20.12.2012
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall.
Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen HH[…], dessen Fahrer am 08.04.2012, einem Ostersonntag, gegen 14:00 Uhr die Vorfahrt des Klägers in Seedorf missachtete und am Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen HL[…], einem Kia Magentis, einen wirtschaftlichen Totalschaden verursachte und allein verschuldete. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die Schäden des Klägers ist unstreitig.
Der Kläger beauftragte am 08.04.2012 eine Autowerkstatt X mit dem Abschleppen seines Fahrzeugs. Dieses Unternehmen verbrachte das klägerische Fahrzeug am Unfalltag zunächst auf Anweisung des Klägers auf den eigenen Betriebshof und dann am 10.04.2012 zum Autohaus Y in Lübeck. Das Autohaus Y, welches die Kosten des Abschleppens des Unternehmens X als Fremdleistung übernommen hatte, stellte dem Kläger für diese Abschlepptätigkeiten insgesamt € 614,58 mit Schreiben vom 12.04.2012 in Rechnung. Die Beklagte zahlte dem Kläger auf diese Rechnung einen Betrag von € 200,00.
Der Kläger mietete, vermittelt über das Autohaus Y, bei der Autovermietung Z am 10.04.2012 einen Peugeot 508 SW für insgesamt 5 Tage vom 10.04.2012 bis zum 15.04.2012 an. Die Autovermietung Z stellte dem Kläger hierfür mit Rechnung vom 23.04.2012 einen Betrag von € 642,53 in Rechnung. Der Kläger trat seine Ansprüche aus dem Mietvertrag zunächst an die Autovermietung Z ab, beglich diese jedoch sodann, worauf die Autovermietung Z ihm die Ansprüche wiederum abtrat. Auf die Mietwagenkosten zahlte die Beklagte nur einen Betrag von € 390,01 an den Kläger.
Dem Kläger stand ab dem 19.04.2012 ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Der Kläger gab das Mietfahrzeug bereits am 15.04.2012 zurück, da er die Befürchtung hatte, dass sein Hund das Miet[…]