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Minderungsanspruch bei mangelhaften Hochzeitsfotos gegenüber Fotograf

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AG Köln – Az.: 115 C 100/19 – Urteil vom 30.01.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 494,45 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.2.2019 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.2.2019 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 45 % und der Beklagte 55 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Erstellung von Hochzeitsfotos.

Die Klägerin schaltete 2017 in Vorbereitung auf ihren Hochzeitstag über das Portal „I“ eine Anzeige, in der sie nach einem Hochzeitsfotografen suchte. Daraufhin meldete sich der Beklagte bei ihr und stellte sich als professioneller Hochzeitsfotograf vor. Die Parteien tauschten sich über das geplante Vorhaben aus. Mit E-Mail vom 17.10.2017 (Anl. 3, GA Bl. 22) übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Zusammenfassung der aus ihrer Sicht besprochenen Inhalte und fügte einige Beispielfotos bei. Hierzu führte sie unter anderem aus: „Zudem findest du noch ein paar Bilder, damit du siehst, wie ich mir das vorstelle“; enthalten war unter anderem ein Foto mit einem „Riesenschuh“ sowie mit einer Braut mit Kindern unter einem Rock. Mit E-Mail vom 18.10.2017 (Anlage L4, GA Bl.33) entgegnete der Beklagte unter anderem: „Das mit dem Riesenschuh ist ja absolut geil! Das machen wir auf jeden Fall! Mit den Kindern unterm Rock ist auch sehr geil!“ Er nahm ferner Stellung zu einigen preislichen Verabredungen und schrieb abschließend: „Ansonsten bin ich mit der Anzahlung und den anderen Sachen cool“.

Am 19.10.2017 unterzeichneten die Parteien den Vertrag über eine Hochzeitsreportage (Anl. L1, GA Bl. 19). In dem Vertrag heißt es unter anderem: „Beide Parteien können Motive, Körperhaltungen und Aufnahmeorte vorschlagen bzw. ablehnen. Der Fotograf verpflichtet sich für die vereinbarte Zeit und Form für die Aufnahmen zur Verfügung zu stehen. (…)“ Ferner heißt es in dem Vertrag unter anderem: […]


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