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Nachunternehmerbindung an Vergleich Hauptunternehmer mit Auftraggeber

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OLG München – Az.: 28 U 882/16 Bau – Beschluss vom 16.06.2016

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.02.2016, Aktenzeichen 8 O 12025/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt mit der Klage Schadensersatz wegen mangelhafter Bauleistungen.

Nachdem die Klägerin vom Eigentümer des streitgegenständlichen Anwesens (Jürgen O.; im Folgenden „Eigentümer O.“) mit Arbeiten beauftragt worden war, beauftragte die Klägerin die Beklagte als Nachunternehmerin mit bestimmten Arbeiten. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart. Außerdem wurde vereinbart: „Die Gewährleistungsfristen betragen 5 Jahre und 12 Wochen für Gesamtleistung“.

Der Eigentümer O. rügte gegenüber der Klägerin Mängel bei der Leistung der Beklagten. Im Rechtsstreit zwischen dem Eigentümer O. und der Klägerin (Verfahren vor dem Landgericht München I, 5 O 15019/11; im Folgenden „Vorprozess“) wurde der Beklagten der Streit verkündet. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich.

Die Klägerin begehrte im hiesigen Prozess von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von EUR 28.000,00 wegen der geltend gemachten Mängel.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend (bzgl. der Hauptsache in Höhe von EUR 25.500,00) stattgegeben.

Der Anspruch ergebe sich aus § 13 Nr. 7 VOB/B. Die Beklagte habe ihre Arbeiten mangelhaft ausgeführt. Das ergebe sich aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten R. aus dem Verfahren zwischen Eigentümerin und Klägerin sowie der Anhörung des Sachverständigen. Es bestehe ein Anspruch in Höhe von EUR 25.500,00 brutto. Eine weitere Kürzung des Betrages um 10% sei nicht vorzunehmen. Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht verjährt.

Gegen das Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten im vollen Umfang der Verurteilung. Die Beklagte begehrt Klageabweisung.
Im Wesentlichen wird in der Berufungsbegründung gerügt:

Das Landgericht habe zu Unrecht einen Bruttobetrag zugesprochen. Tatsächlich sei die Mehrwertsteuer nicht ersat[…]


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