OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 221/17 – Beschluss vom 15.12.2017
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Geschäftswert: 3.000,00 €
Gründe
I.
Die Brüder B. und C. A. waren Eigentümer des im Grundbuch von Stadt 1, Bl. …, verzeichneten Flurstücks …, Flur …, … Straße … Am 28. Februar 1968 erwarb D. D. das Grundstück im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens (Amtsgericht Düsseldorf, Az. 27 K 78/67). Im Mai 1974 veräußerte er es an seine Tochter E. E., die das Grundstück im März 1996 an den Beteiligten zu 1 veräußerte. Im Jahre 2001 wurde das Grundstück in Miteigentumsanteile geteilt und im Grundbuch von Stadt 1, Bl. … bis …, eingetragen. Miteigentümer waren seither die Beteiligten zu 1 bis 3. Mit Schriftsatz vom 7. September 2015 (Bl. 22 d. A.) hat der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 – 3 (ohne nähere Begründung) mitgeteilt, Eigentümer des Grundstücks … Str. … sei nunmehr ausschließlich der Beteiligte zu 1.
C. A. verstarb am 4. September 1989. B. A. wurde im gleichen Jahr von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet.
Anlässlich einer Bauvoranfrage des Beteiligten zu 1 beim Bauamt der Stadt 1 im September 2004 stellte sich heraus, dass ein straßenseitig vor der Grundstückseinfriedung gelegener, optisch in den Bürgersteig integrierter, ca. 17 m langer und 1 m breiter Grundstücksstreifen (vgl. Foto Bl. 31 d. A.) nicht Bestandteil des Grundstücks der Beteiligten zu 1 bis 3 ist. Vielmehr sind – da dieses im Rubrum näher bezeichnete Grundstück nicht Gegenstand der Zwangsversteigerung war – als Eigentümer nach wie vor B. und C. A. zu je ½ Anteil im Grundbuch eingetragen.
Die Beteiligten haben im Wege des Aufgebotsverfahrens die Ausschließung der Eigentümer C. und B. A. beantragt und geltend gemacht, das Grundstück befinde sich seit mindestens 30 Jahren in ihrem Eigenbesitz bzw. dem ihrer Rechtsvorgänger. Sie hätten keinen Anhaltspunkt zu der Annahme gehabt, dass das im Rubrum bezeichnete Flurstück nicht Gegenstand der Zwangsversteigerung gewesen sei. B. A. sei als verschollen anzusehen.
Mit Beschluss vom 3. August 2017 hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, B. A. gelte nicht als verschollen i.S. des Verschollenheitsgesetzes. Dieser sei nach Angaben seines Sohnes vor geraumer Zeit bewusst „untergetaucht“. Es stehe nicht fest, dass B. A. verstorben sei; dies sei auch nicht aufgrund seines Alters naheliegend, ein Todeserklärungsbeschluss könne nicht vorgelegt wer[…]