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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zulässigkeit Ermittlungserzwingungsantrag

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OLG Koblenz – Az.: 2 Ws 396/16 – Beschluss vom 04.11.2016

Der Antrag der Anzeigeerstatterin, gegen die ihren am 26. Juli 2015 verstorbenen Ehemann K.H. behandelnden Ärzte der Fachklinik X. und des Klinikums Y. GmbH die Erhebung der öffentlichen Klage zu beschließen, hilfsweise die Durchführung weiterer Ermittlungen anzuordnen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.

Der Ehemann der Antragstellerin verstarb nach langem Leidensweg am 26. Juli 2015 im Klinikum Y. Die Antragstellerin wirft den „behandelnden Ärzten“ dieses Krankenhauses und der Fachklinik X. für geriatrische Rehabilitation zahlreiche in der Zeit ab dem 19. Juni 2015 begangene Behandlungsfehler vor, die zumindest mitursächlich zum vorzeitigen Tod ihres Ehemannes geführt haben sollen; jedenfalls soll das nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen nicht ausschließbar sein.

Nach dem Antragsvorbringen leitete die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach auf die Strafanzeige der Antragstellerin vom 30. Juli 2015 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt ein, erwirkte richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse zur Sicherstellung der Behandlungsunterlagen beider Kliniken und die richterliche Anordnung der Leichenöffnung, die in der Folge durchgeführt wurde, und ließ die Antragstellerin als Zeugin polizeilich vernehmen. Nach Durchführung der von ihr veranlassten chemisch-toxischen Untersuchungen und Eingang des ebenfalls von ihr in Auftrag gegebenen rechtsmedizinisches Gutachtens der Rechtsmedizin am Klinikum S. vom 25. Februar 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach am 7. März 2016 das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde vom 21. März 2016 hat die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz am 8. Juli 2016 zurückgewiesen. Gegen den der Antragstellerin am 12. Juli 2016 zugegangenen Bescheid hat diese mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 12. August 2016 Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO gestellt mit dem Ziel der Anklageerhebung wegen fahrlässiger Tötung, hilfsweise der Anordnung weiterer Ermittlungen, insbesondere der Vernehmung von Zeugen zu den Ereignissen in der Nacht zum 18. Juli 2015, der Einholung eines toxikologischen Gutachtens, auch zur Opiat-Medikation in der Klinik X., und der Einholung eines ergänzenden gerichtsmedizinischen Gutachtens.

II.

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schon deshalb unzulässig, weil in ihm kein Beschuldigter genannt wird.

Da Ziel des Kl[…]


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