OLG Düsseldorf – Az.: 3 Wx 36/20 – Beschluss vom 27.04.2020
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Gründe
I.
Der Beteiligte und seine am 16. Februar 2017 verstorbene Ehefrau sind als Miteigentümer zu je 1/2-Anteil des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 forderte das Grundbuchamt den Beteiligten zur Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung aller Erben als neue Eigentümer auf; zum Nachweis der Erbberechtigung sei ein Erbschein vorzulegen. Mit weiterer Verfügung vom 12. Juli 2018 wiederholte das Grundbuchamt die Aufforderung und wies auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgelds hin.
Mit notarieller Urkunde vom 26. Juni 2019 beantragte der Beteiligte beim Nachlassgericht die Erteilung eines ihn als Erben zu 1/2-Anteil ausweisenden Teilerbscheins. Dazu erklärte er, seine Ehefrau, die keine Verfügungen von Todes wegen hinterlassen habe und mit der er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt habe, habe Kinder aus erster Ehe gehabt. Ihm, dem Beteiligten, sei nicht bekannt, wie viele Kinder seine Ehefrau hinterlassen habe, wann sie geboren seien, wie sie heißen und wo sie sich aufhalten würden. Das Nachlassgericht erteilte den beantragten Teilerbschein am 2. Juli 2019 und übersandte eine Ablichtung zur hiesigen Verfahrensakte.
Mit weiterer Verfügung vom 15. Oktober 2019 forderte das Grundbuchamt den Beteiligten unter Fristsetzung erneut zur Grundbuchberichtigung auf und wies darauf hin, dass anderenfalls ohne weitere Androhung ein Zwangsgeld verhängt werden könne.
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 setzte das Grundbuchamt gegen den Beteiligten ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- EUR fest, da er trotz Erinnerung die Grundbuchberichtigung nicht beantragt habe.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde vom 17. Dezember 2019. Er bringt vor, die Anordnung vom 18. Mai 2018 habe er nicht erhalten und erstmals mit dem angefochtenen Beschluss habe er Kenntnis davon erlangt, dass er eine Grundbuchberichtigung vornehmen solle. Er sei ernstlich erkrankt, könne längere Strecken nicht zu Fuß zurücklegen und sei wegen einer Sehschwäche auf Hilfe angewiesen. Andere Erklärungen zu möglichen weiteren Erben als bereits im Erbscheinsantrag könne er nicht abgeben.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf […]