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Rechtsanwälte Kotz GbR

Modernisierungsmaßnahme – Ausschluss des Sonderkündigungsrechts

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Klage wegen Mietzahlungen abgewiesen.
Ein Vermieter hat in Mannheim eine Klage gegen eine ehemalige Mieterin eingereicht, um ausstehende Mietzahlungen zu erhalten. Der Mietvertrag betraf Gewerberäume, die mittlerweile saniert wurden. Die Mieterin hatte das Mietverhältnis gekündigt, nachdem sie von der Ankündigung der umfassenden Sanierung erfahren hatte. Der Vermieter forderte jedoch weitere Zahlungen ein. Das Gericht entschied jedoch, dass die außerordentliche Kündigung der Mieterin aufgrund des Sonderkündigungsrechts nach § 555e BGB rechtmäßig war und das Mietverhältnis zum 31.07.2022 beendet wurde. Die Mieträume seien durch die Sanierung erheblich beeinträchtigt worden, was eine Kündigung rechtfertige. Der Vermieter hat daher keinen Anspruch auf Zahlungen der ausstehenden Mieten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Vermieter.

LG Mannheim – Az.: 4 O 109/22 – Urteil vom 15.02.2023

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Landgericht Mannheim – 4. Zivilkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2023 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 19.041,36 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Miete. Die Parteien waren durch einen Mietvertrag vom 17.01.2017 über Gewerberäume in der ### in Mannheim verbunden, da der Kläger nach Eigentumserwerb in das Mietverhältnis als Vermieter eingetreten ist.

Die Gesellschaft der Beklagten ist zwischenzeitlich erloschen. Das Vermögen der ### GmbH & Co KG ist auf die ### Verwaltung GmbH in Liquidation angewachsen.

Zuletzt war eine monatliche Miete von 4.760,34 Euro geschuldet. Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis zunächst ordentlich zum 30.04.2023 mit Schreiben vom 07.09.2021. Mit Schreiben vom 13.06.2022 kündigte die Beklagte das Mietverhältnis dann außerordentlich zum 31.07.2022. Diese Kündigung wies der Kläger zurück, da kein Kündigungsgrund gegeben sei.

Am 31.07.2022 gab die Beklagte die Mietsache an den Kläger zurück. Ab dem Monat August 2022 zahlte die Beklagte keine Miete mehr.

Der Kläger verlangt nun von der Beklagten die Zahlung der Mieten für die Monate August bis November 2022 (4 x 4.760 Euro) von insgesamt 19.041,36 Euro. Mit Schreiben vom 08.08.2022 forderte de[…]


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