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Verkehrssicherungspflicht bei Betrieb einer Autowaschanlage

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Tankdeckel abgerissen: Beklagte muss Schadensersatz zahlen.
Im Streitfall um einen abgerissenen Tankdeckel hat das Gericht entschieden: Die Beklagte muss der Klägerin Schadensersatz zahlen, da sie gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat. Der Tankdeckel wurde beim Waschen des Fahrzeugs in der Anlage der Beklagten abgerissen. Der Sachverständige konnte nachweisen, dass dies aufgrund von Fehlern in der Anlage passiert ist und die Beklagte den Benutzer darauf hinweisen musste. Der Schaden der Klägerin wurde in Höhe von 308 € festgesetzt und muss von der Beklagten beglichen werden. Die Klägerin kann auch die Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten verlangen. Eine Auslagenpauschale kann jedoch nicht beansprucht werden.

AG Kassel – Az.: 435 C 3680/20 – Urteil vom 02.08.2022

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 308,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2020 sowie weitere 81,43 € zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht verlangen.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat durch Vorlage der Abnahmebescheinigung und der Rechnung der Firma A in B nachgewiesen, dass ihr das streitgegenständliche Fahrzeug übereignet worden ist.

(Symbolfoto: monticello/Shutterstock.com)

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Anhörung der Zeugen C, D und E, in Augenscheinnahme des Klägerfahrzeuges und Einholung eines Sachverständigengutachtens steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Tankdeckel des PKW Seat Ibiza der Klägerin am 20.08.2020 durch die Waschanlage der Beklagten in F abgerissen wurde. Unstreitig wurde der abgerissene Tankdeckel im Bereich der Waschstraße aufgefunden. Der Sachverständige hat überzeugend aufgezeigt, dass ein abreißen in der Waschanlage ohne weiteres möglich war. Er hat hierzu den Waschvorgang in der Waschanlage der Beklagten[…]


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