LG Kassel – Az.: 6 O 253/15 – Urteil vom 14.12.2016
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.653,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Oktober 2014 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 803,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Februar 2015 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner 60 % der weiteren Schäden des Klägers, die aus dem Verkehrsunfall vom 4. September 2014 auf der Landesstraße L „…..“ in „…..“ , „…..“ entstanden sind, zu tragen haben.
(Symbolfoto: Dmitry Surov/Shutterstock.com)4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Der Kläger sowie die Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1) 1.190,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7. Januar 2015 zu zahlen.
6. Der Kläger sowie die Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1) an nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Kosten 215,98 € zu zahlen.
7. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
8. Die Gerichtskosten tragen der Kläger (alleine) zu 40,9 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 6,7 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 42,3 % und der Beklagte zu 1) (alleine) zu 10,1 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 42,3 % und der Beklagte zu 1) (alleine) zu 10,1 %. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1) zu 60,2 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 6,7 % und der Kläger (alleine) zu 40,9 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 49,1 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selber.
9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 130 % des aufgrund d[…]