Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 UF 203/19 – Beschluss vom 12.05.2020
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 7.11.2019 abgeändert und der Hauptantrag als unzulässig verworfen, im übrigen werden die Hilfsanträge abgetrennt und zur Entscheidung im Ehewohnungsverfahren an das Amtsgericht Hamburg – Familiengericht – zurückverwiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Herausgabe, hilfsweise Mitbenutzung einer dem Antragsteller gehörenden Wohnung in Hamburg.
Die Beteiligten sind miteinander verheiratet. Sie leben seit August 2017 getrennt voneinander. Ein Ehescheidungsverfahren ist vor dem Amtsgericht Hamburg anhängig. Aus der Ehe ist eine gemeinsame noch minderjährige Tochter hervorgegangen, die bei der Antragsgegnerin lebt.
Die Beteiligten lebten ursprünglich gemeinsam in einer Wohnung in Braunschweig. Seit August 2017 wohnt die Antragsgegnerin mit der gemeinsamen Tochter in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in Hamburg. Der Antragsteller erwarb diese Wohnung zuvor zum Alleineigentum und renovierte sie umfangreich bis Mitte 2017. Es war zwischen den Beteiligten zunächst geplant, diese Wohnung in Hamburg nach der Renovierung als gemeinsame Wohnung zu nutzen. Zu einem tatsächlichen dauerhaften Einzug des Antragstellers in die Wohnung ist es allerdings nie gekommen. Vielmehr trennten sich die Beteiligten zuvor, wobei die Einzelheiten hierzu zwischen den Beteiligten streitig sind. Jedenfalls besuchte der Antragsteller die gemeinsame Tochter zwischen August 2017 und Dezember 2017 an einzelnen Tagen und hielt sich dabei in der Wohnung in Hamburg auf. Seit Dezember 2017 verwehrt ihm die Antragsgegnerin den Zutritt zur verfahrensgegenständlichen Wohnung, in dem sie ihm dem Schlüssel zur Wohnung abnahm.
Die Beteiligten stritten vor dem Amtsgericht Hamburg bereits in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über die weitere Nutzung der Wohnung. Im Rahmen dieses Verfahrens widerrief der Antragsteller die Duldung der weiteren Nutzung der Wohnung durch die Antragsgegnerin und forderte von ihr die Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin in jenem Verfahren mit Beschluss vom 13.4.2018 verpflichtet, dem Antragsteller den Mitbesitz an der verfahrensgegenständlichen Wohnung einzuräumen. Der Beschluss wurde bislang nicht umgesetzt. Vollstreckungsversuche des Antragstellers […]