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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erzwingungshaft bei geringer Geldbuße zu Lasten eines Sozialhilfeempfängers

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AG Eilenburg – Az.: 8 OWi 147/20 – Beschluss vom 08.05.2020

Gegen die Betroffene … wird eine Erzwingungshaft von 2 Tagen angeordnet.
Gründe
Die Voraussetzungen von § 96 Abs. 1 OWiG, wonach das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei Nichtzahlung von Bußgeldern Erzwingungshaft anordnen kann, liegen vor. Die Betroffene hat die durch Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde – Stadtverwaltung … – vom 16.07.2019, Aktenzeichen: … rechtskräftig festgesetzte Geldbuße von 20,00 EUR nicht bezahlt und Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan. Sie ist entsprechend belehrt worden und es sind auch sonst keine Umstände bekannt, die ihre Zahlungsunfähigkeit ergeben würden.

An die Annahme von Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 2 OWiG i. V. m. § 66 Abs. 2 Nr. 2 b) OWiG sind aufgrund der Mitwirkungsobliegenheit eines Betroffenen besonders strenge Anforderungen zu stellen; sie steht nicht der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO gleich. Ein Betroffener muss selbst bei Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Vermögens- und Erwerbsquellen unter Einschränkung seiner Lebenshaltung außer Stande sein, die Geldbuße zahlen zu können. Da das Gesetz in § 66 Abs. 2 Nr. 2 b) OWiG auf die Zumutbarkeit der Zahlung abstellt, ist der Betroffene nicht schon dann zahlungsunfähig, wenn er nicht über genügend Zahlungsmittel verfügt, um die Geldbuße fristgerecht zu begleichen. Vielmehr kann eine Zahlungsunfähigkeit erst dann bejaht werden, wenn der Betroffene den Mangel an Zahlungsmitteln auch nicht unter zumutbaren Bedingungen beseitigen kann. Der Betroffene muss ihm zumutbare Möglichkeiten und erreichbare finanzielle Mittel heranzuziehen bzw. ausschöpfen, etwa durch Veräußerung oder Verpfändung von Gegenständen, Kreditaufnahme, Einsatz der Arbeitskraft oder Einschränkung der Lebenshaltung (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 03.09.1991 – 1 Ws 424/91 – NStZ 1992, 194; LG Arnsberg, Beschl. 02.02.2006 – 2 Qs 19/06 – NZV 2006, 446; LG Berlin, Beschl. v. 15.01.2007 – 504 Qs 7/07 -, NZV 2007, 373).

Die Betroffene hat die behauptete Zahlungsunfähigkeit nicht schlüssig dargelegt. Soweit sich die Betroffene auf den Rechtsstandpunkt stellt, dass sie als Hartz-IV-Empfängerin am Existenzminimum lebe und sie deshalb zahlungsunfähig sei und es daher nicht angehe, mit Zwangsmitteln zur Beitreibung von Geldbußen angehalten zu werden, verkennt sie, dass es insbesondere bei derart geringen Geldbußen von 20 Euro grundsätzlich auch Empfängern von Sozialleistungen und Personen, die an der Grenze zum wirtschaftlic[…]


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