OLG München – Az.: 31 Wx 126/20 – Beschluss vom 28.05.2020
Der Senat weist die Beteiligten auf folgendes hin:
Verfahrensgegenständlich ist die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, in dem der Antrag der Beschwerdeführerin, sie zur Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO zu ermächtigen, zurückgewiesen worden ist.
Gründe
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
I.
Die Erblasserin am 26.10.2016 verstorbene Erblasserin errichtete am 1.1.2002 eine handschriftliche Verfügung von Todes wegen mit folgendem Wortlaut:
„Testament
Zum alleinigen Erben meines Besitzes bestimme ich Herrn U. H. – ausgenommen ist das Haus. Hier erhält Herr H. das Wohnrecht auf Lebenszeit.
Ich mache Herrn H. zur Auflage, daß er alle meine Tiere gut versorgt.
Das Haus erben zu gleichen Teilen
a) J. H. z. Z. wohnhaft xxx
b) M. S. z. Z. wohnhaft xxx.
Sollte Herr H. vor mir sterben, oder unsere Beziehung beendet sein, erhalten die Mädchen alles – inklusive gleicher Auflage.
[eigenhändige Unterschrift]“
Mit Beschluss vom 12.6.2017 kündigte das Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Beteiligten zu 1 an; der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 (= Beschwerdeführerin) wurde zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 schlossen die Beteiligten vor dem Nachlassgericht am 12.12.2017 einen Vergleich mit folgendem Inhalt:
„1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Beteiligte H. einen Erbschein erhält.
Die Beteiligte K. nimmt zu diesem Zweck den Erbscheinsantrag vom 04.02.2017 zurück.
2. Der Beteiligte H. verpflichtet sich in Vollzug des Testaments der Erblasserin, der Beteiligten K. die Hälfte des Eigentums an dem zum Nachlass gehörenden Grundbesitz bis sp. 28.02.2018 unentgeltlich zu übertragen, die Auflassung zu erklären und die Eintragung in das Grundbuch zu beantragen.
3. Der Beteiligte H. verpflichtet sich eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten K. für den Fall seines Todes an seiner Miteigentumshälfte eintragen zu lassen.“
In der Folgezeit erteilte das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 1 einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist und bezüglich des Vergleichs eine vollstreckbare Ausfertigung für die Beteiligte zu 2.
Nachdem die Ziffern 2 und 3 des Vergleichs bislang nicht umgesetzt worden sind, beantragte die Beschwerdeführerin nunmehr beim Nachlassgericht, nach § 887 ZPO ermächtigt zu werden, die Auflassung für das näher bezeichnete Grundstück zu erklären.
Das Nachlassgericht w[…]