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Mieterpflicht zur Instandhaltung von Einbauten des Mieters

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Rechtsstreit um Wasserschaden: Mieter oder Vermieter – Wer trägt die Kosten?
In einem jüngst veröffentlichten Urteil des AG Charlottenburg (Az.: 206 C 256/22) vom 17.01.2023 wurde ein Fall verhandelt, der viele Mieter und Vermieter gleichermaßen interessieren dürfte: Wer trägt die Kosten für einen Wasserschaden, der durch vom Mieter vorgenommene Umbaumaßnahmen entstanden ist?

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 206 C 256/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Mieter, die freiwillige Umbauten in ihrer Mietwohnung vornehmen, sind für die Instandhaltung und Instandsetzung dieser Einbauten verantwortlich, auch wenn der Vermieter zuvor zugestimmt hat.

Das AG Charlottenburg (Az.: 206 C 256/22) verhandelte einen Fall am 17.01.2023 über einen Wasserschaden in einer Wohnung.
Der Mieter hatte 1994 mit Zustimmung des Vermieters Umbaumaßnahmen vorgenommen, darunter die Installation einer Dusche.
2019 entstand ein Wasserschaden durch diese Dusche, der eine darunterliegende Wohnung beschädigte.
Der Vermieter argumentierte, dass die Gebäudeversicherung nicht für Schäden aufkommt, die durch vom Mieter selbst vorgenommene Ein- und Umbauten entstanden sind.
Der Mieter ließ die Sanierung der Dusche durch Fachunternehmen durchführen und forderte den Vermieter zur Zahlung von 4.430,47 € auf.
Das Gericht entschied, dass der Mieter keinen Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz hat.
Einbauten, die der Mieter ohne rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Vermieter freiwillig ausführt, gehören nicht zum Leistungsbereich des Vermieters.
Das Urteil betont die Wichtigkeit für Mieter, klare Vereinbarungen mit dem Vermieter zu treffen, bevor sie Umbauten vornehmen.

Die Hintergrundgeschichte des Streits
(Symbolfoto: Sidorov_Ruslan /Shutterstock.com)

Im Kern des Falles stand ein Mieter, der 1994 eine 4,5-Zimmerwohnung in Berlin mietete und mit Zustimmung des Vermieters erhebliche Umbaumaßnahmen vornahm. Hierbei wurde unter anderem das Badezimmer vergrößert und[…]


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