Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 9 Sa 358/19 – Urteil vom 26.05.2020
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 26.03.2019, AZ: 2 Ca 278/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund arbeitgeberseitiger fristloser Kündigung, Beschäftigung und Zahlungsansprüche.
Der 1959 geborene Kläger war seit dem 01.04.2000 bei der Beklagten als Chefarzt der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (im Folgenden: KJP) beschäftigt. Für die Einzelheiten wird auf den maßgeblichen Dienstvertrag vom 03.04.2000 Bezug genommen (Blatt 7 ff. d. A.). Die durchschnittliche Bruttomonatsvergütung betrug ca. 34.000,00 €. Der Kläger erhielt außerdem monatlich eine Rufbereitschaftspauschale in Höhe von 1.547,44 € brutto und durchschnittlich monatlich 754,18 € brutto für die tatsächliche Inanspruchnahme von Rufbereitschaft. Das Arbeitsverhältnis war gemäß § 16 Ziffer 3 des Dienstvertrages nach Ablauf der Probezeit nur aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 BGB kündbar. Für den gesamten Inhalt des Dienstvertrages vom 03. April 2000 wird auf Bl. 7 ff. Bezug genommen.
Der Kläger war seit dem 18.05.2018 von der Arbeitsleistung freigestellt. Hintergrund der Freistellung waren eine Anfrage der R. Kreiszeitung über Vorwürfe hinsichtlich der Leitung der KJP durch den Kläger und ein Schreiben eines niedergelassenen Arztes an den Theologischen Direktor Pastor R., in dem mitgeteilt wurde, dass der Fachbereich Medizin des Universitätskrankenhauses D-Stadt gebeten wurde, den Status der KJP – Klinik als Lehrkrankenhaus zu überprüfen. Die Freistellung des Klägers am 18.05.2018 war Gegenstand eines einstweiligen Verfügungs- und Hauptsacheverfahrens zu den Aktenzeichen 2 Ga 5/18 und 2 Ca 246/18, welches nach Ausspruch der hier streitigen Kündigung vom 29.06.2018 für erledigt erklärt wurde.
Mit Schreiben vom 23.05.2018 entzog das Universitätskrankenhaus D-Stadt der KJP den Status eines Lehrkrankenhaus. Die Beklagte richtete eine Beschwerdestelle für Patienten und andere Betroffene ein und beauftragte am 27.06.2018 Frau S., Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie und Psychoanalytikerin mit der Erstellung eines Gutachtens über verschiedene Fragestellungen zur Behandlung von Patienten.
Die Beklagte hörte 0die bei ihr gebildete Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 22.06.2018 zur beabsichtigten außerordentlichen fr[…]