AG Charlottenburg – Az.: 235 C 158/12 – Urteil vom 02.10.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung rückständiger Versicherungsbeiträge.
Die Beklagten schlossen als Versicherungsnehmer bei der Klägerin einen Versicherungsvertrag über eine Haftpflichtversicherung ab. Mit Beitragsrechnung vom 3. Dezember 2010, den Beklagten zugegangen am 7. Dezember 2010, nahm die Klägerin eine Angleichung des Folgebeitrages aufgrund der Ermittlung eines unabhängigen Treuhänders auf 1.063,11 € für die am 1. Februar 2011 beginnende Versicherungsperiode vor.
Die Beklagten zahlten den Versicherungsbeitrag nicht. Mit Schreiben vom 6. Januar 2011 kündigten die Beklagten den Versicherungsvertrag außerordentlich zum 1. Februar 2011. Das Kündigungsschreiben vom 6. Januar 2011 (Anlage B2, Blatt 57 der Akte) ist mit einem Eingangsstempel der Klägerin vom 20. Januar 2011 versehenen.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin den Beitragszahlungsanspruch weiter.
Die Klägerin behauptet, die Kündigung des Vertrages sei unwirksam, da die Beklagten diese nicht fristgerecht erklärt hätten.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.063,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 sowie 11,00 € vorgerichtliche Mahnkosten, 121,38 € Inkassokosten, 0,50 € Auskunftskosten und 5,00 € Kontoführungsgebühren, zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Beitragserhöhung entspräche nicht der Anpassungsklausel.
Die Kündigung vom 6. Januar 2011 sei der Beklagten am folgenden Werktag und nicht erst am 20. Januar 2011, mithin innerhalb der Kündigungsfrist zugegangen. Jedenfalls habe die Beitragsrechnung der Klägerin keinen Hinweis auf das Kündigungsrecht der Beklagten enthalten, so dass der Vertrag jederzeit gekündigt habe werden können.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Bekla[…]