BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VII ZB 48/05
Beschluss vom 20.12.2005
Vorinstanzen:
AG Eschwege, Az.: 3 M 2049/04, Urteil vom 08.10.2004
LG Kassel, Az.: 3 T 699/04, Urteil vom 13.01.2005
Leitsatz:
Ein Grabstein ist wegen einer Geldforderung grundsätzlich jedenfalls dann pfändbar, wenn er unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde und der Steinmetz wegen seines Zahlungsanspruchs vollstreckt.
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 20. Dezember 2005 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 13. Januar 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.105 €
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen eines titulierten Zahlungsanspruchs aus einem Vertrag über die Lieferung eines Grabmals.
Nach dem Tode ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter beauftragten die Schuldner die Gläubigerin mit der Herstellung und Montage einer so bezeichneten Einzelurnengrabstätte aus Granit bestehend aus der Grabeinfassung und einem Liegemal mit Beschriftung zum Preis von 1.105 €. Eigentumsvorbehalt war vereinbart. Die Schuldner zahlten nicht. Die Gläubigerin erwirkte über ihren Zahlungsanspruch einen Vollstreckungsbescheid. Vollstreckungsversuche blieben erfolglos; die Schuldner gaben die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO ab.
Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher beauftragt, das Grabmal zu pfänden. Das hat dieser abgelehnt. Die Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewi[…]