LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 21 Sa 1293/20 – Urteil vom 11.03.2021
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. August 2020 – 8 Ca 681/20 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin war ursprünglich auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 22. September 2015 bei der Firma A GmbH als Leiharbeitnehmerin beschäftigt und als solche seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten als Serviceassistentin eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis mit der Verleiherin war zunächst bis zum 30. September 2016 befristet, wurde dann bis zum 31. Dezember 2016 verlängert und schließlich als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortgesetzt.
Mit Arbeitsvertrag vom 16. November 2017 wurde die Klägerin von der Beklagten bei unveränderter Tätigkeit mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 als „Fachkraft Counter/Kasse“ befristet bis zum 30. Dezember 2018 eingestellt. Mit Vereinbarung vom 2. Oktober 2018 wurde der befristete Arbeitsvertrag bis zum 30. Dezember 2019 verlängert. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 30. Dezember 2019 hinaus wurde der Klägerin nicht angeboten.
Mit der am 18. Januar 2020 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen, der Beklagten am 27. Januar 2020 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten gewandt, ihre vorläufige Weiterbeschäftigung begehrt und hilfsweise einen Wiedereinstellungsanspruch geltend gemacht.
Die Klägerin hat vorgetragen, entgegen ursprünglicher Zusagen sei ihr mit Auslaufen der Befristung am 30. Dezember 2019 kein unbefristetes Arbeitsverhältnis ermöglicht worden.
Weiter hat sie die Auffassung vertreten, die Befristung sei rechtsmissbräuchlich, weil die Beklagte durch die sachgrundlose Befristung die Rechtsfolge einer unbefristeten Übernahme des § 1 Absatz 1b in Verbindung mit § 10 Absatz 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) umgangen habe. Mit der Einführung der 18-Monate-Frist in § 1 Absatz 1b AÜG und dem automatischen Übergang des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf dieser Frist auf das Entleihunternehmen nach § 10 Absatz 1 AÜG habe der Gesetzgeber dem Missbrauch begegnen wollen, dass bei einem dauerhaften Beschäftigungsbedarf die Stammbelegschaft durch Leiharbeit ersetzt werde. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Verleihunternehmen sei auch mit dem Entleihunternehme[…]