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Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrages wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges

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LG Frankfurt – Az.: 2-05 O 248/16 – Urteil vom 05.03.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.600 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW …, Fahrgestellnummer …, an die Beklagte.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 03.08.2016 mit der Annahme des Fahrzeugs PKW …, Fahrgestellnummer …, in Verzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 546,07 € und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 650,34 € jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.08.2016 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.600 € vorläufig vollstreckbar, wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche nach einem Autokauf.

Sämtliche rechtlich erhebliche Einzelheiten im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Autokauf betreffend einen PKW …, Fahrgestellnummer …, einschließlich des Abschlusses eines Kaufvertrages zwischen den Parteien selbst, sind zwischen Klägerin und Beklagter streitig.

(Symbolfoto: Wellnhofer Designs/Shutterstock.com)

Unstreitig ist zwischen den Parteien jedoch, dass die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.05.2016 (Bl. 18 ff. der Akte) im Hinblick auf den streitgegenständlichen … zur Nacherfüllung aufforderte, namentlich zur „Beseitigung der Mängel des Fahrzeuges, insbesondere Herstellung der Verkehrssicherheit durch sach- und fachgerechte Instandsetzung des Unfallschadens […] und zwar bis zum 14. Juni 2016“. Konkret rügte die Klägerin in dem Schreiben vom 27.05.2016, dass bei dem Fahrzeug bei beiden Sicherheitsgurten die Gurtstraffer defekt gewesen und manipuliert worden seien und sich in dem Fahrzeug keine funktionsfähigen Airbags befänden, vielmehr durch eingebaute Widerstände dem Steuergerät das Vorhandensein des Airbags und die Funktionsfähigkeit der Gurtstraffe[…]


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