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Grabpflegekosten – Können diese als Erbfallschulden vom Nachlass abgezogen werden?

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OLG Düsseldorf, Az.: I-7 U 3/15, Urteil vom 12.02.2016

Pflichtteil: Berücksichtigungsfähigkeit von Grabpflegekosten, Auflagen, Vermächtnissen und einer Aufrechnung bei der Berechnung des Anspruchs

Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 12.12.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger ist – neben einem weiteren Bruder – der Sohn der am 04.09.2011 verstorbenen Erblasserin B; die Beklagten sind aufgrund der notariell beurkundeten testamentarischen Verfügung der Erblasserin vom 14.03.2008 deren Erben. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche geltend.

Nachdem die Beklagten im Laufe des Rechtsstreits Auskunft erteilt und Wertermittlungsgutachten vorgelegt haben, hat das Amtsgericht Rheinberg die zunächst dort erhobene Klage auf der Wertermittlungsstufe durch Teilurteil abgewiesen. In der Leistungsstufe, in der der Rechtsstreit an das Landgericht Kleve verwiesen worden ist, streiten die Parteien über den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls und von den Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass das zu Gunsten des Enkels der Erblasserin verfügte Vermächtnis wertmindernd zu berücksichtigen sei.

Zudem rechnen die Beklagten gegenüber dem Pflichtteilsanspruch des Klägers mit einem Darlehensrückzahlungsanspruch der Erblasserin auf. Gemäß Darlehensvertrag vom 06.03.2003 ist das dem Kläger gewährte Darlehen von ursprünglich 40.000,- DM auf 43.000,- EUR erhöht worden. Des Weiteren sind der Erblasserin im einzelnen aufgeführte Einrichtungsgegenstände zur Sicherung übereignet worden.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 30.03.2010 ist dem Kläger die Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO erteilt worden.

Die Beklagten haben in 1. Instanz mit weiteren – in der Berufung nicht mehr gegenständlichen – Forderungen aufgerechnet und die Anrechnung von Zuwendungen geltend gemacht.

Das Landgericht ist von folgendem Reinnachlass ausgegangen:

Aktiva

Konto Nr. … 18.573,34 EUR

Konto Nr. … 50.455,78 EUR

Gemälde 4.480, — EUR

1.750, — EUR

Positionen 16 und 17

930, — EUR

Sonstige Nachlassgegenstände

2.350, — EUR

78.539,12 EUR

Passiva

Beerdigungskosten 1.065, — EUR 304,64 EUR 814, — EUR = 2.250, — EUR

Gutachterko[…]


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